Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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8. 14. 
Nach den Gesetzen des Staates, dem die Eingepfarrten und Eingeschulten als Un- 
terthanen angehören, und nach den Anordnungen der kompetenten Behörde dieses Staa- 
tes richten sich namentlich: 
1) die Beurtheilung der Gilugkeit der Eheverlöbnisse und die Zeit der Vollziehung 
derselben; 
2) die Beurtheilung der daraus entstehenden Irrungen auch in dem Falle, wenn 
blos der zurückiretende Theil, der Beklagte, ein ausländischer Eingepfarrter ist; 
3) die Entscheidung der Eheirrungen, der Sühneversuch und die Ausstellung des 
erforderlichen Sühnezeugnisses; 
4) die Eheverbote und die Dispensation von denselben; 
5) die Zeit, innerhalb welcher die Kinder getauft werden müssen; 
6) die Ausstellung von Geburtsscheinen und Taußzeugnissen; 
7) das Verfahren in Bezlehung auf das Blatterimpfen; 
8) die Bestimmung über das schulpflichtige Alter und die Beankwortung der Frage, 
ob schulpflichtige Kinder vermiethet werden dürfen? 
9) die Beantwortung der Frage, welches Alter zur Konsirmation der Kinder erfor- 
derlich ist? 
10) die Behandlung der Leichen und das Verfahren bei der Todtenschau; 
10) die Abnahme des Ledigkeitseides, sowie die Entscheldung uͤber die Zulaͤssigkeit 
desselben; 
12) die Beantwortung der Frage, ob ein Selbstmoͤrder auf dem Gottedacker beer- 
digt werden soll oder nicht, wogegen im ersten Falle die Art und Weise der Beerdigung 
von den Gesetzen und Einrichtungen des Landes abhängt, in welchem der Gottesacker 
iegt; 
13) das Verfahren in Bezug auf die Trauung von Handwerksgesellen und Aus- 
laͤndern; 
14) die Theilnahme der Geistlichen am Armenwesen; 
15) alle in dem betreffenden Staate vorgeschriebenen Offizialanzeigen, z. B. in Be- 
zug auf Schulversäumnisse, Bevölkerungolisten, Geburtslisten, Blinden= und Taubstum- 
menverzeichnisse, Kirchenbuchsauszüge für die Rekrutirungen und sonstige hierauf bezüg- 
liche Anzeigen 2c. 
8. 15. 
Werden den ausländischen Eingepfarrten in solchen Fällen von den kompetenten Be- 
hörden ihres Landes Dispensaklonen gegen Erlegung einer Geldsumme ertheilt, so fließt 
diese in die Kasse, welcher die Gesehgebung des Vaterlandes der ausländischen Einge- 
Pfarrten solche zuweist.
	        
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