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8. 14.
Nach den Gesetzen des Staates, dem die Eingepfarrten und Eingeschulten als Un-
terthanen angehören, und nach den Anordnungen der kompetenten Behörde dieses Staa-
tes richten sich namentlich:
1) die Beurtheilung der Gilugkeit der Eheverlöbnisse und die Zeit der Vollziehung
derselben;
2) die Beurtheilung der daraus entstehenden Irrungen auch in dem Falle, wenn
blos der zurückiretende Theil, der Beklagte, ein ausländischer Eingepfarrter ist;
3) die Entscheidung der Eheirrungen, der Sühneversuch und die Ausstellung des
erforderlichen Sühnezeugnisses;
4) die Eheverbote und die Dispensation von denselben;
5) die Zeit, innerhalb welcher die Kinder getauft werden müssen;
6) die Ausstellung von Geburtsscheinen und Taußzeugnissen;
7) das Verfahren in Bezlehung auf das Blatterimpfen;
8) die Bestimmung über das schulpflichtige Alter und die Beankwortung der Frage,
ob schulpflichtige Kinder vermiethet werden dürfen?
9) die Beantwortung der Frage, welches Alter zur Konsirmation der Kinder erfor-
derlich ist?
10) die Behandlung der Leichen und das Verfahren bei der Todtenschau;
10) die Abnahme des Ledigkeitseides, sowie die Entscheldung uͤber die Zulaͤssigkeit
desselben;
12) die Beantwortung der Frage, ob ein Selbstmoͤrder auf dem Gottedacker beer-
digt werden soll oder nicht, wogegen im ersten Falle die Art und Weise der Beerdigung
von den Gesetzen und Einrichtungen des Landes abhängt, in welchem der Gottesacker
iegt;
13) das Verfahren in Bezug auf die Trauung von Handwerksgesellen und Aus-
laͤndern;
14) die Theilnahme der Geistlichen am Armenwesen;
15) alle in dem betreffenden Staate vorgeschriebenen Offizialanzeigen, z. B. in Be-
zug auf Schulversäumnisse, Bevölkerungolisten, Geburtslisten, Blinden= und Taubstum-
menverzeichnisse, Kirchenbuchsauszüge für die Rekrutirungen und sonstige hierauf bezüg-
liche Anzeigen 2c.
8. 15.
Werden den ausländischen Eingepfarrten in solchen Fällen von den kompetenten Be-
hörden ihres Landes Dispensaklonen gegen Erlegung einer Geldsumme ertheilt, so fließt
diese in die Kasse, welcher die Gesehgebung des Vaterlandes der ausländischen Einge-
Pfarrten solche zuweist.