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8. 16.
Den Pfarrern und Ephoren sieht die Berechtigung zu, in Kirchen- und Schulan-
gelegenheiten, welche zu ihrer Kompetenz gehören, die ausländischen Eingepfarrten un-
mittelbar vorzuladen.
Die Kircheninspektionen dagegen haben in ihrem Geschäftsbereich die betreffenden
weltlichen Behörden um Gestattung der Insinnation kürzlich zu ersuchen.
In allen Fällen, in welchen die requirirende Behörde Kosten für ihre Verhandlun-
gen nicht erhebt, hat das reauirirte weltliche Gericht für Vollziehung der Requisition
von Kostenerhebung ebenfalls abzuseben; wogegen in Regquisitionsfällen unter Gerlchten
die Vergütung der durch die Requisition verursachten baaren Verläge jederzeit zu erfol-
gen hat.
8. 17
Vergehungen, welche die in ausländische Kirchen und Schulen Gewiesenen in Be-
ziehung auf kirchliche und Schulangelegenheiten sich zu Schulden kommen lassen, sind
von der kompetenten Behörde des Staates, dem die Uobertreter als Unterkhanen ange-
hören, zu untersuchen und zu bestrafen. »
Betrifft die Uebertretung solche Einrichtungen und Anordnungen, welche den vorste-
benden Bestimmungen gemäß nach den Gesetzen des Landes zu beurtheilen sind, in wel-
chem die Kirche und Schule liegt, so sind diese Gesetze dabel maßgebend.
Ueber den Ausfall der Untersuchung ist der kompetenten Behörde des Staates, in
welchem die Kirche oder Schule liegt, eine Mittheilung zu machen.
Werden Geldstrafen erkannt, die nach den zur Anwendung gelangenden Gesetzen
und Anordnungen in das Kirchenärar oder die Schulkasse fließen, so sind dieselben an
das betreffende ausländische Kirchenärar oder die ausländische Schulkasse unentgeldlich
abzullefern.
S. 18.
Beschwerden ausländischer Eingepfarrter und Eingeschulter über den Pfarrer und
Schullehrer sind bei den komwetenten Behörden des Landes, in welchem die Letteren woh-
nen, anzubringen, von denselben zu erörtern und Entschließung darauf zu fassen.
Von diesen Behörden allein können Strafen gegen den Pfarrer und Schullehrer
ausgesprochen werden.
Diese Behörden haben daher auch den Mittheilungen und Regqusitionen der betref-
jenden auswärtigen Behörden in Bezug auf Uebertretungen und Vernachlässigungen, die
sich die Pfarrer und Schullehrer hinsichtlich des gegenwärtigen Rezesses oder der nach
demselben von ihnen zu beobachtenden ausländischen Gesetze und Anordnungen schuldig
gemacht haben, zu entsprechen, den damit etwa verbundenen Anträgen auf Erörterung