Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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8. 16. 
Den Pfarrern und Ephoren sieht die Berechtigung zu, in Kirchen- und Schulan- 
gelegenheiten, welche zu ihrer Kompetenz gehören, die ausländischen Eingepfarrten un- 
mittelbar vorzuladen. 
Die Kircheninspektionen dagegen haben in ihrem Geschäftsbereich die betreffenden 
weltlichen Behörden um Gestattung der Insinnation kürzlich zu ersuchen. 
In allen Fällen, in welchen die requirirende Behörde Kosten für ihre Verhandlun- 
gen nicht erhebt, hat das reauirirte weltliche Gericht für Vollziehung der Requisition 
von Kostenerhebung ebenfalls abzuseben; wogegen in Regquisitionsfällen unter Gerlchten 
die Vergütung der durch die Requisition verursachten baaren Verläge jederzeit zu erfol- 
gen hat. 
8. 17 
Vergehungen, welche die in ausländische Kirchen und Schulen Gewiesenen in Be- 
ziehung auf kirchliche und Schulangelegenheiten sich zu Schulden kommen lassen, sind 
von der kompetenten Behörde des Staates, dem die Uobertreter als Unterkhanen ange- 
hören, zu untersuchen und zu bestrafen. » 
Betrifft die Uebertretung solche Einrichtungen und Anordnungen, welche den vorste- 
benden Bestimmungen gemäß nach den Gesetzen des Landes zu beurtheilen sind, in wel- 
chem die Kirche und Schule liegt, so sind diese Gesetze dabel maßgebend. 
Ueber den Ausfall der Untersuchung ist der kompetenten Behörde des Staates, in 
welchem die Kirche oder Schule liegt, eine Mittheilung zu machen. 
Werden Geldstrafen erkannt, die nach den zur Anwendung gelangenden Gesetzen 
und Anordnungen in das Kirchenärar oder die Schulkasse fließen, so sind dieselben an 
das betreffende ausländische Kirchenärar oder die ausländische Schulkasse unentgeldlich 
abzullefern. 
S. 18. 
Beschwerden ausländischer Eingepfarrter und Eingeschulter über den Pfarrer und 
Schullehrer sind bei den komwetenten Behörden des Landes, in welchem die Letteren woh- 
nen, anzubringen, von denselben zu erörtern und Entschließung darauf zu fassen. 
Von diesen Behörden allein können Strafen gegen den Pfarrer und Schullehrer 
ausgesprochen werden. 
Diese Behörden haben daher auch den Mittheilungen und Regqusitionen der betref- 
jenden auswärtigen Behörden in Bezug auf Uebertretungen und Vernachlässigungen, die 
sich die Pfarrer und Schullehrer hinsichtlich des gegenwärtigen Rezesses oder der nach 
demselben von ihnen zu beobachtenden ausländischen Gesetze und Anordnungen schuldig 
gemacht haben, zu entsprechen, den damit etwa verbundenen Anträgen auf Erörterung
	        
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