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oder Untersuchung zu fuͤgen und die requirirende Behoͤrde von dem Ergebniß in Kennt-
niß zu sepen. Dagegen haben die Pfarrer und Schullehrer bloße Zurechtweisungen auch
von den betreffenden ausländischen Behörden, soweit es einen ihre Entscheidungsbefugniß
betreffenden Gegenstand angeht, anzunehmen und zu befolgen. Eine persönliche Stellung
vor diesen Behörden findet nicht Statt.
Auch haben gleichermaßen die zuständigen Behörden das Recht, auswärtige Pfarrer
und Schullehrer zur Erstattung der ihnen nach gegenwärtigem Rezesse obliegenden An-
zeigen an jene Behörden durch Strafauflagen anzuhalten, oder ihnen die Vornahme oder
Unterlassung ihrer Kompetenz unterfallender Handlungen unter Androhung von Ord-
nungsstrafen aufzugeben.
Wegen Vollstreckung dieser Strafen ist jedoch die Behörde des Pfarrers oder Schul-
lehrers anzugehen, welche diesen Requisitionen zu entsprechen hat, ohne daß ihr eine Kog-
nition in der Sache zusteht.
B.
Von den Filial- Kirchen- und Schulgemeinden
8. 19.
Die im Obigen (§8. 1—18) für gemischte Kirchenverbände im engeren Sinne fest-
gestellten Grundsätze gelten ganz gleichmäßig auch für diejenigen gemischten Kirchenver-
bände, in denen neben der Mutterkirche noch eine im anderen Staaksgebicte belegene Fl-
lialkirche besteht, insoweit nicht bei den nachfolgenden speziellen Festsetzungen (§5. 20—27)
Abweichungen hiervon (clr. 88. 20. 21. 23. Alin. 4, §. 26) bestimmt sind.
Solche (Filial-) Schulverbände, zu denen nur ausländische Filialisten gehören und
deren Schulhaus ebenfalls im Auslande liegt, sind in jeder Beziehung den Geseyen und
Behörden dieses Landes unterworfen, unbeschadet jedoch der durch die Geistlichen der Pa-
rochie nach diesen Gesetzen auszuübenden Lokal-Inspektion und mit Ausnahme der eiwa
von dem Schullehrer an der im Inlande belegenen Kirche auszuübenden Küsterdienste.
8. 20.
Die Pfarrer der Hauptkirchen sind in Ansehung des Pfarramtes, welches sie zuglelch
bei einer im Gebiete des andern Staates liegenden Filial, oder Schwesterkirche verwal-
ten, in jeder Bezlehung an die Gesetzgebung des Landes gebunden, in welchem die Fi-
lial= oder Schwesterkirche liegt, und den betreffenden ausländischen Behörden unterworfen,
von welchen sie im Vetreff der Verwaltung des ausländischen Pfarramts Verordnungen
aller Art unmittelbar anzunehmen und welchen sie diesfalls Folge zu leisten haben.
Sie haben sich daher auch allen Offizialurbeiten in Ansehung des ausländischen