Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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2) Ministerialerkläruug, die Gültigkeit der zwischen der Greßherzehlich Süchstschen Staalsregierung 
und der ZFürstlich Renß. Pl. j. 6. gemeinschaftl. Landesregierung unkerm 20. Miärz und 28. Februar 
1832 zur Besförderung der Strastechtspflege und bez. zur Beförderung der Cioilrechlepflege abgeschlessenen 
Ueberelnkünfte betc. 
(Publicirt in Nr. 20 des Amts und Vero#rdnungstlattes vem Jabre 1°39.) 
Zufolge stattgefundener Verhandlungen haben sich die Regierungen des Großberzog= 
thums Sachsen-Weimar-Eisenach und des Fürstenthums Reuß-Plauen j. L. zu der Er- 
klärung vereinigt, daß die zwischen den belden Staaten zur Beförderung der Strafrechts- 
pflege und bezüglich zur Beförderung der Civilrechtspslege unterm 20. März bez 28.Fe- 
bruar 1832 abgeschlossenen Uebereinkünfte als annoch in voller Wirksamkeit und Geltung 
besiehend, namentlich, so viel die Convention über die Strafrechtspslege angeht, als gleich- 
mäßig auch auf den Fürstlich Neuß-Pl. j. L. Landestheil Lobenstein-Ebersdorf ausgedehut 
und giltig betrachtet werden und diese Wirksamkeit und Geltung so lange behatkten sol- 
len, als nicht von der einen oder anderen Regierung Kündigung erfolgt und solche öf- 
fentlich bekannt gemacht worden ist. In diesem Falle soll die gekündigte Uebereinkunft 
mit dem Ablauf des nächsten auf die Kündigung folgenden Kalenderjahrs erlöschen. 
Gera, am 22. Juni 1859. 
Fürstlich Reuß-Mlauisches Winiste. ium. 
v. Geldern. 
Munch. 
3) iucgierungebemmotunhung. die Aufnahme diesseitiger Gelsteskranken in 5% n Sachsen- 
Altenburgische Genesungshaus zu Roda betr., vom 29. Jun 
(Puklitint in Nr. 28 de (Amts, und Veronnungsslalles v. J. 1850) 
Da der über die Austahme diesseitlger Gelsteskranken in das Herzoglich Sachsen- 
Altnburgische Genesungshaus zu Roda abgeschlossene Staatsvertrag vom 1. Juli des 
l. J. an in Ausführung kommt, so werden folgende, diese Aufnahme betreffenden, Be- 
siimmungen bekannt gemacht. 
S. 1. 
Ausnahmefähig sind alle wirkliche Geisteskranke, folglich auch Biödsinnige. 
Die Beurkheilung der Aufnahmesähigkelt im einzelnen Falle steht der Fürsilichen 
Regierung zu. 43
	        
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