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8. 9.
Nach Art. 2. des Vertrags ist in dringenden Fällen, namentlich bei Tobsucht und
Raserei, die Direktion des Genesungshauses zu Roda ermächtigt, ausnahmsweise auch
auf unmittelbaren Antrag der Fürstlichen Landrathsämter die einstweilige Einbringung
eines Reuhischen Geisteskranken in die Anstalt zu gestatten. In Fällen dieser Art ha-
ben aber die Fürstlichen Landrathsämter die nachträgliche Genehmigung der Einbringung
Seiten der Fürstlichen Regierung auszuwirken und solche spälestens binnen 14 Tagen
vom Tage der Einbringung an gerechnet, der Direktion des Genesungshauses nachzu-
weisen, auch binnen gleicher Frist den Heimathsschein nebst dem im §. 5 näher bezeich-
neten ärztlichen Zeugnisse, wofern diese nicht bei der Einlieferung mit übergeben worden
sind, nachträglich beizubringen.
8. 10.
Zur Aufnahme in die erste Berpflegungsklasse der Rodaer Irrenanstalt hat die
Herzoglich S. Alteuburgische Staatsregierung zwar keine vertragsmäßige Verpflichtung
übernommen, jedoch die Zusicherung ertheilt, daß dasern die Füglichkeit vorhanden ist,
auch ohne eine solche Verpflichtung dem, in diesem Falle an die Herzogliche Landesre-
gierung zu Altenburg selost zu richtenden, Antrag wegen Aufnahme von geisteokranken
Neußischen Unterthanen in die erste Verpflegungsklasse gegen vorschriftsmäßige Bezahlung
des geordneten Sustentationsgeldes bereitwillig werde Stalt gegeben werden.
Gera, am 29. Juni 1859.
Fürstlich Reuß-Plauische Regierung.
v. Geldern. -
Muͤnch.
4) Ministerialverordnung, die Kompetenz in Gestudesachen betr., d. d. 6. August 1859.
(Putliein in Nr. 32 des Amtz, und Verordnungs,Maltes vom Jahre 1830).
Da neuerdings nach Trennung der Instiz von der Verwaltung Zweisel über die
Kompetenzverhältnisse in den früher den Civilobrigkeiten in ihrer Eigenschaft theils als
Gerichten erster Instanz, theils als Poligelbehörden verfassungsmäßig und nach § 101
der Gesindcordnung vom 23. Januar 1841 zuständigen Gesindesachen erhoben worden
sind: so wird zu deren Beseitigung milt Höchster Zustimmung Seiner Durchlaucht, des
Fürsten, Folgendes verordnet.