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Artikel 8.
Alle den Zollvereinsstaaten angehörige Kausleute, Schiffsführer und andere Verso-
nen sollen volle Freihelt genteßen, in sämmtlichen Gebieten der Argentinischen Konföde-
ratlon ihre Handels= und sonstigen Geschäfts-Angelegenheiten selbst zu führen, oder die
Führung derselben nach elgener Wahl anderen Personen, als Mäklern, Geschäftsführern,
Agenten oder Dolmetschern zu überkragen; und sie sollen nicht gehalten sein, in diesen
Eigenschaften audere als solche Personen zu verwenden, deren sich auch die Bürger der
Argentinischen Konföderation bedienen, oder denselben andere Löhne und Vergütungen
als diejenigen zu zahlen, welche in glelchen Fällen von den Bürgern der Argentinischen
Konföderation gezahl! werden. Käufern und Verkäufern soll es in allen Fällen freiste-
hen, nach eigenem Gutbefinden zu handeln und den Prels der Erzeugnisse, Gürer und
Waaren, welche sie in die Argentinische Konsöderation ein= oder aus derselben ausfüh-
ren, zu bestimmen, wenn sie die Gesehe und die hergebrachten Gewohnheiten des Lau-
des dabel beobachten. Die Bürger der Argentinischen Konföderation sollen in den Staa-
ten des Jollvereines dieselben Rechte und Privlleglen genießen. Die Unterthanen und
Vürger der vertragenden Theile sollen vollständigen und vollkommenen Schuß für ihre
Personen und ihr Eigenthum erhalten und genießen und zur Verfolgung und Verhhei-
digung ihrer Rechte freien und offenen Zutritt zu den Gerichtshöfen in beiderseltigen
Länder haben und es soll ihnen frei stehen, in allen Fällen sich derjenigen Advokaten,
Sachwalter oder Agenten zu bedienen, die sie hlerzu für geeignet erachten, und sie sol-
len hierin dieselben Rechte und Privilegien genießen, wie die eingebornen Umerthanen
und Bürger.
Artikel 9.
In Allem, was die Hafen-Polizei, das Beladen der Schiffe, die Sicherheit der Waa-
tren, Güter und Effekten, sowie die Erwerbung von Eigenthum aller Art und jeder Be-
nennung und die Verfügung darüber mittelst Verkaufes, Schenkung, Tausch, Testament
oder sonst, sowie was die Gerechtigkeitspslege betrifft, sollen die Unterthanen und Bürger
der vertragenden Theile gegenseitig die nämlichen Privilegien, Freiheiten und Rechte ge-
nleßen, wie die Unterthanen und Bürger der meistbegünstigten Nationen. Sie sollen in
keiner dieser Beziehungen mit höheren Auflagen oder Abgaben als denjeuigen betroffen
werden, welche von den eigenen Unterkhanen und Bürgern zu entrichten sind, wobel sie sich
jedoch, wie sich ron selbst versieht, den örklichen Geseen und Anordnungen des betreffen-
den Landes zu unterwerfen haben. Verstirbt ein Unterthan oder Bürger eines der rer-
nragenden Theile in den Gebieten oder Staaten des anderen Theiles ohne Testament oder
letzwillige Verfügung, so soll der General, Kensul oder Konsul des Stagtes, welchem der