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a.
Zu 8. 171:
In die erste Rubrik wird nächst der besoderen Nummer, welche das Grund-
stück im Grund= und Hypothekenbuche erhält (§. 155), Folgendes eingeschrieben:
Dle Zahl des Foliums, unter welcher das Grundslück (die Realität) in
dem Kataster eingetragen ist, mit der vorauszuseyenden Bezeichnung:
Fol. und der nachfolgenden: des Katasters. Die Zahl des Foliums ist
mit rother Dinte einzuschreiben,
die möglichst allgemein zu fassende Bezelchnung des Grundstücks seiner
Gattung nach, als: Ritkergut, Bauergut, Mühle, Haus (wenn nicht be-
sondere Parzellen als Perkinenzstücke dazu gehören), Haus nebst Zubehör
(wenn eine oder mehrere besondere Parzellen dazu gehören), Komplex
walzender Stücke, walzendes Stück u. s. w.,
die besondere rechtliche Eigenschaft des Grundsiücks, wodurch eine Be-
schränkung des jedesmaligen Besigers in der Verfügung über dasselbe
bedingt wird (s. 12 Nr. 2),
andere besondere Eigenschaften und Merkmale, auch Gerechtsame des
Grundstücks, welche nach §F. 12 zur Aufnahme in das Grund= und Hy-
pothekenbuch geeiguet sind, "
die Reallasten, insoweit sie sich nach §. 12 Nr. 5 zur Aufnahme in das
Grund= und Hypothekenbuch überhaupt eignen,
ein ctwaiger Taxwerth oder lehter bekannter Kauspreis des Grundstücks
(. 12 a. C.).
b.
In §. 56 treten an die Stelle der Worte:
welche als solche in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen sind
die Worte:
welche als solche in das Kataster (und in das betreffende, auf Grund dessel-
ben ausgefertigte Besihstandsverzeichniß) eingekragen sind.
C.
Der §. 211 ist so zu fassen: #
Vei Aulegung der ersten Nutrik sind die Angaben des Katasters über die
unbeweglichen Zubehörungen eines Hauptguls, sowie über die Grundstücks-
komplexe sorgfältig zu prüsen und ist bei vorgefundenen Irnhümern rurch An-
zeige bei dem Katasterburcau für deren Berichtigung in dem Kataster Serge
zu tragen.