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3) Ministerialverordnung, die Erläuterung des 8. 7 der Bekanntmachung vom 3. März 1853, die
Werlbsdeclaration und die Hastbarkeit bei dkem der Pest öbergebenen Gepäck der Reisenden vom
23. September 1850 betr.
Zu Erläuterung des § 7 unserer Bekanntmachung vom 3. März 1853, die Werths-
derlaration und die Haftbarkeit bei dem der Post übergebenen Gepäck der Reisenden betr.,
in welchem für das mit dem Willen des Reisenden in der Postanstalt liegen bleibende
Gepäck eine Lagergebühr von 1 Sgr. pro Stück festgestellt wird, wird auf Antrag der
Fürstlich Thurn und Taxisschen Postverwaltung hiermit bekannt gemacht:
daß das Gepäck eines Reisenden, welcher sich bei der Ankunst am Bestimmungs-
orte entfernt, ohne dasselbe in Empfang zu nehmen oder Disposition darüber zu
ireffen, von der betreffenden Poststelle in Verwahrung zu nehmen, und wenn der
Reisende sich später zu dessen Empfangnahme meldet, dann ebenfalls gegen Er-
legung der Lagergebühr und Rückgabe des Gepäckscheins auszuhändigen ist.
Zugleich wird hlerbei die Bestimmung getroffen,
daß zwar jedem Postreisenden, welcher sein Gepäck lcht glelch bei der Ankunft
am Bestimmungsorte in Empfang nehmen will, unbenommen bleibt, sich solches
von der Post abholen zu lassen, insofern er diese Absicht gleich bei der Ankunft
zu erkennen giebt, der betreffende Reisende jedoch in diesem Fall nur dann von
Entrichtung der festgesetzten Lagergebühren befreit sein soll, wenn das Abholen=
lassen des Gepäcks — gegen Rückgabe des Gepäckscheins — spätestens mit Ab-
lauf einer Stunde nach Ankunft der betreffenden Post statifindet.
Gera, am 23. Septbr. 1859.
Fürstlich Reuß-Mauisches Ministerium.
v. Geldern.
Münch.