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2) Verordnung, die Anwendung des Gesetzes über die Einführung einer kürzern ’ 1
gewisse Forderungen vom 23. Mai 1856 auf die Ablösungskosten betreffend vom 22. Dez. 1
(Moblizirt in Nr. 52 des Amts- und Verordnungsblattes v. J. 1859.)
Rücksichtlich der Anwendung des Gesetzes über die kürzere Verjährungsfrist vom
23. Mai 1856 auf die in Ablösungssachen erwachsenen Gebühren und Verläge wird
mit Höchster landesherrlicher Genehmigung hierdurch Folgendes verordnet:
1.
Die Verjährungsfrist für dergleichen Forderungen beginnt mit dem Schlusse des
Jahres, in welchem entweder der die Ablösung definitiv regelnde Receß vollzogen oder
ein, die Ausfertigung eines Recesses unnöthig machender Vergleich abgeschlossen und der
Behörde angezeigt worden ist
2.
Wird in einer Abloͤsung, bei welcher Mehrere betheiligt sind, nur mit einigen der
Verpflichteten oder Berechtigten ein Vergleich abgeschlossen, bei welchem die obige Vor-
aussetzung vorhanden ist: so beginnt auch rücksichtlich Dieser die Verjährungsfrist erst
vom Schlusse des Jahres an, in welchem die Ablösung in der vorgedachten Weise durch
Receß oder Vergleich auch rücksichtlich der übrigen Betheiligten gänzlich geregelt wor-
den ist.
Eine Ausnahme findet nur dann statt, wenn
a) diejenigen Betheiligten, welche sich verglichen haben, ausdrücklich auf Mit-
thellung der Kostenliquidation antragen, und
b) nach Lage der Akten die Frage, welche Kosten denselben zur Last fallen, desi-
nitiv entschieden ist.
In diesem Ausnahmefalle beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schlusse des Jah-
res, in welchem der Antrag auf Mittheilung der Kostenliguidation gestellt worden ist.
3.
Die kürzere Verjährung rücksichtlich der Gebühren und Verläge in Ablösungssachen
wird auch unterbrochen durch eine, von dem mit der Einzlehung dieser Kosten beauftrag-
ten Beamten an den Zahlungspflichtigen ergangene Erinnerung.
4.
Auf die vor Erlaß des Gesetzes vom 23. Mai 1856 rückständigen Gebühren und
Verläge in Ablösungssachen finden die vorstehenden Bestimmungen ebenfalls Anwendung,