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8. 4.
Die in §. 11. des Gesetzes vom 27. März 1849 wegen Amortisation der Kassen-
scheine enthaltene Bestimmung wird auf die Dauer der in §. 1. gegenwärtigen Gesetzes
erwähnten Auswechslung sistirt.
Schloß ÖOsterstein, den 7. Januar 1860.
(L. S.) Heinrich Lxvi
Geldern.
4) Ministerialverordnung, beie Modifkation der Verordnung vom gaonuat 1859 über das Ver-
t der Hazardspiele betr., vom 1. März 18
Mit Höchster landesherrlicher Genehmigung wird auf den Aüesfalft igen i d
Landesvertretung zu der Bestimmung unter 4 der Verordnung vom 15. Januar v. J
das Verbot der Hazardspiele betreffend, (Seite 277 Bd. XlI. der Gerbsmmimy d
durch abändernd verordnet,
daß das letzte Drittheil der Konfiskate und Geldbußen, welches nach Abzug
der für die Armenkasse des Orts bezüglich eine Stiftungskasse des betreffen-
den Landestheils bestimmten zwei Drittheile übrig bleibt, der Sportelkasse
derjenigen Behörde, von welcher die Strafe rechtlich vollziehbar ausgesprochen
wird, mithin entweder der betheiligten Polizelbehörde oder wenn auf rechtliche
Entscheidung provoctrt wird, des zuständigen Kriminalgerichts zufällt, indem
die Bestimmung, wonach dieses Drittheil zu Gratifikationen für das Polizei-
personal verwendet werden soll, andurch aufgehoben wird.
Gera, am 1. März 1860.
Fürstlich Reuß- Füese Ministerium.
Idern.
Münch.