Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Zugleich sind für die unter 2 und 3 bezelchneten Mitglieder Stellvertreier aus den 
gleichen Kategorlen, welche insbesondere dann statt des Mitglieds eintreten, wenn dieses 
bel der in Frage stehenden Angelegenbeit selbst vermöge seiner Stellung betheiligt gewe- 
sen sein sollte, zu ernennen. 
Die Ermennung und Wahl der Mitglieder unter 2 und 3, sowieder Stellvertreter der, 
selben erfolgt je auf 3 Jahre und zwar werden die beiden Verwaltungsbeamten von Uns 
berufen, dle beiden dem Justizfach angehörenden Mitglieder von dem Landtag gewählt. 
In dringenden Fällen hat der Landtagsausschuß provisorisch bin zum Wiederzu- 
sammentritt des Landtages die Wahl vorzunehmen. 
3. 
Der Geschästsgang bei dem Competenzgerichtshof ist kolleglalisch; die Funklionen bei 
demselben sind ein Ehrenamt, welches — abgesehen von den Diäten und Reisekosten für 
die etwa außerhalb Gera wohnenden Mitglieder — unentgeltlich venvaltet wird. Die 
Expeditionsarbeiten bei demselben werden von der Appellationsgerichtskanzlei versehen. 
4. 
Ein kontradiktorisches Verfahren sindet bei dem Compctenzgerichtshofe nicht Statt. 
Derselbe hat zunächst von den Akten, welche in der zu seiner Entscheidung gelangten 
Sache vor den Justiz= und Verwaltungsbehörden bis dahin ergangen sind, Einsicht zu 
nehmen, von den Behörden die ihm nothwendig scheinende weitere Auskunft zu erfordern, 
auch nach seinem Ermessen den Privakbetbeiligten eine Ausführung nachzulassen, ohne 
aber dabei an andere Rücksichten als die der eigenen Instruktion gebunden zu sein. Die 
aldann gefällte Entscheidung, bie nach einfacher Stimmenmehrheit erfolgt, und gegen welche 
kein Rechtsmittel Statt sindet, it von dem Competenzgerichtshof an Unser Ministerium 
abzugeben, welches nach Mahgabe derselben das Weitere zu verfügen hat. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedruckten Landesherrlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 17. März 1860. 
(L. S.) Heinrich LXVII. 
v. Geldern. 
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