348
8. 5.
Jedem Concessionar liegt die Verpflichtung ob, ein Geschäftsbuch anzulegen und zu
halten, in welchem
über den Vor- und Zunamen, ingleichen den Wohnort des Auftraggebers,
. über die Bezeichnung des zu vermittelnden Geschäfts,
. über Ort und Tag des erhaltenen Austrags,
Üüber die Ausführung desselben und
über die festgestellte oder sonst bezogene Agenkurgebühr (Proxeneticum)
Nachweisung enthalten sein muß.
Der Concessionar ist verbunden, die von ihm über seine Geschäftsführung gehalte-
nen Bücher und die darauf bezüglichen sonstigen Schriften der zuständigen Behörde auf
Verlangen zu jeder Zeit unweigerlich vorzulegen.
S. 6.
Zur Sicherstellung ekwaiger Verkretungsansprüche oder Strasen ist von dem Agen.
ten bei dem betreffenden Fürstlichen Landrathsamte eine Caution zu bestellen, deren Höhe
von Fürstlicher Regierung bel der Concessionserthellung nach den einschlagenden Verhält.
nissen bestimmt wird und bis auf Weiteres nicht unter Einhundert Thaler und nicht
über Fünfhundert Thaler betragen soll.
8. 7.
Die Nichtbeachtung der nach gegenwärtiger Verordnung dem Agenten obliegenden
Verpflichtungen zleht, abgesehen von der privatrechtlichen Verbindlichkeit zum Schadener-
sate und etwaiger kriminalrechtlicher Ahndung, polizeiliche Bestrafung bis zu funfzig
Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu acht Wochen und nach Befinden die sofortige Ein-
ziehung der Concession nach sich.
Jedenfalls tritt die Einziehung der Concession dann ein, wenn der Agent, dessen
Untergebene oder dessen Angehörige bei dem Abschluß von Verträgen oder fonst, na-
mentlich bei Geldgeschästen, sich eines Verbrechens oder elner Unredlichkeit schuldig ge-
macht haben.
n
8. 8.
Diejenigen Personen, welche sich bereits dermalen mit Agenturgeschäften befassen,
sind den Vorschriften gegenwärtiger Verordnung ebensalls unterworfen und verpflichtet,
längstens binnen acht Wochen von Publikation derselben an gerechnet, bei Vermeidung
der im §. 1 geordneten Strafe, um Concession zur fernern Betrelbung derartiger Ge-
schäfte nachzusuchen.