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son. Vereinigen sie sich dieserhalb nicht zu Elnem Gesammtbeschlusse, so gilt unter ih-
nen die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhaͤltnisse des Antheils eines jeden an
dem gemeinschaftlichen Eigenthume berechnet wird.
a) Hierbei wird, insowelt unter mehreren Miteigenthümern rc. der Betrag des An-
theils eines jeden an dem gemeinschaftlich besessenen Grundstücke streltlg ist, angenommen,
daß die Antheile derselben einander gleich seien.
Wird späterhin ein anderes Verhältniß der Antheile ermittelt, so können deshalb
Provokationen und Zusammenlegungsverhandlungen, welche auf den Grund der Annahme
gleicher Betbeiligung bewerksielligt worden sind, nicht rückgängig und unwirksam gemacht
werden. Die einzelnen Miteigenthümer haben dann nur gegensfeitige Ansprüche auf eine
anderweike, dem neu ermittelten Verhältnisse entsprechende Vertheilung der etwa über-
nommenen Leistungen und auf Ersah des etwa zu viel Geleisteten, oder auf Gewährung
des zu wenig Empfangenen, nicht aber auf Vergütung angeblicher Schäden, welche den
Ueberstimmten durch das Zustandekommen des Geschäfts erwachsen sein könnten.
b) Bei eintretender Stimmengleichheit ist anzunehmen, dah sich die Mehrheit zu
derjenigen Erklärung vereinigt habe, welche dem Zustandekommen der in Frage befindli-
chen Zusammenlegung am Förderlichsten ist.
Die obigen Bestimmungen gelten auch bel solchen Grundstücken, welche nicht der
politischen Gemeinde, sondern blos einzelnen Theilen oder Einwohnerklassen derselben
G. B. der sogenannten Alt= oder engeren Gemeinde) eigenthümlich zugehören.
8. 10.
Gemeinde--Grundstücke.
Wenn dagegen die betreffenden Grundsüücke sich im Eigenthume einer politischen
Landgemeinde besinden, so steht die Beschlußfassung über Ausübung des Provokations-
rechies, sowie über Abgabe verbindlicher Erklärungen, namentlich auch über Vergleichsab=
schlüsse, dem Gemeinderathe, oder an Orten, wo ein solcher nicht besteht, der Gemeinde-
versammlung nach Maßgabe der Vorschriften der Gemeindrordnung zu.
.11.
Verhalten der Beamteten rc. bei Provokationen.
Staats-, Kirchen= und Schuldiener, Vormünder, Verwalter milder Stiftungen, so-
wie überhaupt alle solche einzelne Personen und Korporationen, welche bei Veräuherun-
gen von Grundsiücken an die. Ermächtigung einer Behörde, oder die Einwilligung Drit-
ter gebunden sind, können ohne solche Zustimmung auch uicht auf Zusammenlegung der
von ihnen vertretencn, beziehendlich ihnen gehörigen, Grundstücke provozlren und ebenso-
wenig einen dieofallsigen Prlvalvergleich rechtsgülttg abschließen. Werden sie aber wegen