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solcher Grundstücke zur Zusammenlegung provozirt, so haben sie vor Abgabe einer be-
stimmten Erklärung über gemachte Zusammenlegungsanträge die Instruktion der Behörde
oder die Zustimmung derjenigen einzuholen, an deren Einwilligung sie gebunden sind.
Das Obige gilt auch von denjenigen der politischen Gemeinde gehörigen Grundstücken,
zu deren Veräußerung dle Erlaubniß der Oberbehörde erforderlich ist. In Fällen, wo
es zweifelhaft ist, ob ein Grundstück sich im Eigenthume der politischen oder der engeren
Gemeinde befinde, hat der Gemeindevorstand jedenfalls von den dasselbe betrefsenden Zu-
sammenlegungsanträgen der vorgesetzten Behörde zur Ertheilung einer provisorischen Ent-
scheidung unbeschadet des geordneten Rechtswegs Anzeige zu machen.
12.
Verbindlichkeit der s———“—“emn für seden Besitznachfolger.
Tritt im Verlaufe des Zusammenlegungsverfahrens hinsichtlich eines oder des ande-
ren in die Zusammenlegung gezogenen Grundstücks eine Besitveränderung ein, so haben
die bisherigen Verhandlungen, Festsehungen und Entscheidungen dem Beüihnachfolger ge-
genüber dieselbe Wirkung, die sie seinem Besipvorfahrer gegenüber haben würden, wenn
die Besiyveränderung nicht eingetreten wäre, und bedarf eo daher bezüglich dersenigen
Punkte, welche dem Besitvorfahrer gegenüber bereits rechksgiltig feststehen, einer beson-
dern Genehmhaltung Seitens des Besipnachfolgers nicht.
g. 13.
Verbot der Zerschlagung von zusammenzulegenden Grundstücken während des Zusammenlegungs-
verfahrens.
Von demjenigen Zeilpunkt an, wo nach rechtsgültiger Feststellung des Umfangs der
Zusammenlegung (§. 17 unten) der betreffenden Hypothekenbehörde von der Specialcom-
mission die erforderliche Mittheilung hierüber gemacht worden sein wird, bis zu dem Zeit-
vunkte, wo das Eigenthum an den zusammengelegten Grundstücken auf die neuen Er-
werber übergeht (vergl. §5. 37 und 38 unten) dürfen Grundstücke, welche in der Zu-
lammenlegung begriffen sind, ulcht dismenbrirt werden.
IL
Besondere Bestimmungen
A.
Von dem Verfahren bei Zusammenlegungen.
8. 14.
Stellung des Antrags auf Zusammenlegung.
Dlejenigen, welche auf eine Zusammenlegung antragen (die Provokanten) haben ih-