Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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rem bei Unserer Regierung schristlich einzubringenden Antrage ein Verzelchnih derjeulgen 
Grundstücke, welche sie in den Austauschplan gezogen wissen wollen und zwar gesondert 
nach denen 
a) der Provokanten, 
b) der Provokaten, 
belzugeben und nach den Flurbuchsnummern und den Tsol. des Katasters anzuführen. 
Besigen die Provokanten dle nach F. 1 erforderliche Stimmenmehrheit nicht, so soll zwar 
auf ihren Antrag die Vernehmung der Provokaten erfolgen; es sind jedoch die Provo- 
kanten, insosern durch die nurgedachte Vernehmung ein, zur Begründung der Provokation 
genügender Beitrikt anderer Grundbesiper nicht berbeigeführt wird, die Kosten der bishe- 
rigen Verhandlungen zu tragen verbunden. 
8. 15. 
Zurücknahme der Provokation. 
Die Zurücknahme eines bel der Regierung bereits eingereichten Antrags auf Grund- 
stäckszusammenlegung, beziehendlich der Rücktritt einzelner Provokanten von einem solchen 
Antrage, ist ohne Zustimmung sämmtlicher Bethetligten (Provokanten und Provokaten) 
nur bis zum ersten von der Speclalcommission in der Sache abzuhaltenden Termin 
(vergl. §. 17 unten) und auch dann nur unter Erstatkung der betreffenden, dadurch nuh- 
los aufgelaufenen Kosten zulässig. 
8. 16. 
Die Specialcommission hat, wo noͤthig, nach vorläufiger Erörterung an Ort und 
Stelle zu ermessen, in welcher Welse und Ausdehnung die Zusammenlegung stattfinden 
muß, wenn solche für die Betheiligten moͤglichst vorthellhaft ausfallen soll. 
* 17. 
Feststellung des Umfangs der Zusammenlegung. 
Das Ergebniß dieser vorläufigen Erörterungen ist in einem hierzu anzuberaumen- 
den Termine, zu welchen außer den Provokanten sämmtliche Provokaten und alle ande- 
ren Personen, deren Zuziehung die Specialcommission für angemeessen erachtet, insbesondere 
auch nach Befinden Grundstäckbesiper, beziehendlich die Gemeindevertreter aus benachbar- 
ten Fluren vorzuladen sind, den Betheiligten vorzulegen und cs ist dabei auf eine frei- 
willige Einigung derselben über den Umfang der Zusammenlegung und geeigneten Falles 
auf Ausgleichung unregelmäßiger Flurgrenzen hinzuwirken. 
Ist eine solche Einigung nicht zu erzielen, so wird — die Stakthaftigkelt der Pro- 
vokation überhaupt vorausgesetzt — der Umfang der Zusammenlegung nach Maaßgabe
	        
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