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Eigenthümers vom fraglichen Grundstücke ist diese Entschädigungssumme von den Zu-
sammenlegungs-Interessenten (gleich den Kosten, vergl. §. 39 unten) nach Maßgabe der
Reinertragseinhelten aufzubringen.
8. 26.
Boden zu Anlagen.
Bei Entwerfung der Planlage muß auch auf denfenlgen Boden Rücksicht genom-
men werden der zu den Anlagen, welche die Bewirkhschaftung der Grundsiücke nöthig
macht, z. B. zu Wegen, Triften, Entwässerungs= und Grenzgräben 2c. erforderlich ist,
diese Einrichtungen mögen nun gemeinschaftliches Bedürfniß mehrerer Grundstücksbesitzer.
oder eines Einzelnen, sie mögen schon vorhanden gewesen oder vermöge der neuen Ver-
theilung der Grundstücke erst herzustellen, oder doch zu verlegen und zu verändern seln.
Der desfallsige Bedarf an Boden ist zunächst durch dasjenige Land zu decken, welches
dadurch gewonnen wird, daß bisherige Anlagen dieser Art durch die Zusammenlegung
ganz oder zum Theil erspart werden.
Dabei sich ergebender Ueberschuß an Land ist bei Totalzusammenlegungen eventnell
zunächsi zur Anlegung einer Gemeinde-Sand= und Lehmgrube, sofern ein örtliches Be-
dürfniß dazu vorhanden ist und solches ohne erhebliche Störung der Planlagen geschehen
kann, zu verwenden, außerdem aber, sowie bei bloßen Par#lial-Zusammenlegungen, unter
sämmtliche Interessenten nach Verhälmiß der Reinertragseinheiten ihrer zum Umtausch
gelangenden Grundslücke zu vertheilen.
Nach demselben Verhältniß hat indeh auch ein Jeder zu dem etwaigen Mehrbedarf
sich einen Beitrag anrechnen zu lassen.
Ausnahmsweise kann jedoch bei solchen neuen Anlagen, welche erst in Folge der
neuen Vertheilung der Grundstücke ausführbar werden und zu ciner nicht schon bei der
Bonitirung berücksichtigten Melioration einzelner in der Zusammenlegung begriffeuer
Grundsiü#cke dienen, von der Spezialkommission nach deren Ermessen bestimmt werden,
daß der zur Hersiellung dieser Anlagen erforderliche Bedarf an Land und sonstige Auf-
wand nicht von der Gesammtheit der Zusammenlegungs-Interessenten, sondern von den
betheiligten Besipern jener Grundstücke ausschliehlich zu beschaffen und zu übertragen ist.
g. 27.
Bestätigter Zusammenlegungerezeß.
Durch die Bestätigung der Generalkommission erlangt der Zusammenlegungstezeß
dle Eigenschaft und volle Krast einer gerichtlichen Urkunde.
Aus dem Rezesse selbst muß genau zu ersehen sein, gegen welche einzelne Parzellen
und Parzellentheile die von jedem einzelnen Zusammenlegungsinteressenten abzutretenden