Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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findet, mit alleiniger Anusnahme des Falles, wo das abgetretene Grundstück dem Nieh- 
brauch eines Dritten unte#worfen ist, in welchem Falle der Nutznießer aus der gezahlten 
Kapltalentschädlgung für die Differenz zwischen dem höheren und niedrigeren Nupungs- 
erfrag des um- und eingetauschten Grundstücks Ersah zu erhalten hat, eine Berücküich- 
Ugung der Rechte dritter Interessenten in der Regel nicht Statt. 
Wenn jedoch die Entschädigung für den Holzbestand auf eigentlichen Holggrund= 
stücken gewährt wird, so sind die Rechte der desfallsigen Hypothekpläubiger nach Maaß- 
gabe des vorstehenden §. 29 ebenfalls in Verücksichtigung zu ziehen. 
8. 31. 
Fortsehung. 
Wenn bei einer Zusammenlegung eine solche Pertinenz, welche mit besondern (den 
übrigen Theil des betreffenden Gutskomplexes nicht ergreifenden) Hypotheken, Vor- und 
Wiederkaufsrechten belastet ist, zur Abtretung gelangt, so muß dem Abtretenden hierfür 
ein, in der Oertlichkeit gehörlg zu versteinendes, auf der Flurkarte und im Rezesse be- 
sonders zu bezeichnendes Grundstück von gleichem Werthe angewiesen werden. 
2) Des Pachtere. 
S. 32. 
Wahrnehmung der Interessen des Pachters. 
Der Besitzer eines verpachteten Grundstücks ist wegen des Antrags auf Zusammen- 
legung der Grundstücke und bei den Verhandlungen darüber auf keine Weise an die Zu- 
stimmung des Pachters gebunden. 
Kommt jedoch eine Zusammenlegung von Grundsiücken, von welchen eins oder meh- 
rere verpachtet sind, während des Laufes der Pachtzeit zu Stande, so sind die daraus 
hervorgehenden Rechtsverhälmisse zwischen Pachter und Verpachter, in Ermangelung ver- 
tragsmäßiger Bestimmungen und zwar ohne Unterschied, ob der Antrag auf die Zusam- 
menlegung von dem Verpachter ausgegangen ist oder nicht, nach folgenden Grundsäyen 
zu ordnen (§. 33—30). 
F. 33. 
Fortsetzung. 
Der Pachter trilt, insosern er nicht von dem ihm in F. 36 vorbehaltenen Rechte 
Gebrauch macht, in die Benupung der, statt der abgetretenen, dem Verpachter angewie- 
senen Grundsiüücke.
	        
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