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8. 34.
Fortsehung.
Hat eine Ausgleichung von bleibenden Reinerkragseinheiten in Gelde (§. 24) Statt
gefunden, so ist der jährliche Betrag dieser Reinerkragselnheiten an dem Pachtgelde ab-
zurechnen, wenn der Verpachter eine solche Ausgleichung erhält, dagegen von dem Pach-
ter dem jährlichen Pachtgelde zuzusehen, wenn der Verpachter herauszuzahlen hatte.
8. 35.
Fortsehung.
Aulangend die §. 25 unter a. bis d. erwähnten Fälle der Geldausgleichung, so
hat in dem Falle, wenn der Verpachter dergleichen herauszuzahlen hatte, der Pachler in
jedem Pachtjahre davon soviel an den Verpachter außer dem Pachtgelde zu bezahlrn, als
nach der bei den Verhandlungen zu Grunde gelegten Berechnung in jedem der noch be-
vorsiehenden Pachtsahre von den mit der Ausgleichung zu vergüten gewesenen Werthge-
genständen für den Pachter Nuhen zu erwarten ist.
Im umgekehrten Falle hat der Pachter
1) bei den in §. 25 u. und b. aufgeführten Werthgegenständen die Geldausgleich-
ung zwar in ihrem ganzen Bettage zu empfangen, dagegen aber am Ende des Pachtes
das eingetauschte Grundstück in demjenigen Zustande zu übergeben, in welchem er das
vertauschte Grundstück pachtkontraktmäßig an den Verpachter zurückzugewähren gehabt ha-
ben würde und
2) bei den in §. 25 c. und (I. aufgeführten Werihgegenständen von der an den
Verpachter zu zahlenden Geldausgleichung in jedem Pachtjahre so viel zu empfangen, als
nach der bei den Verhandlungen zu Grunde gelegten Berechnung in jedem der noch be-
vorstehenden Pachtjahre von den mit der Geldausgleichung zu vergüten gewesenen Werth-
gegenständen für den Pachter Nuhen zu erwarten ist.
Für die von dem Pachter nach den Beslimmungen dieses und des unmittelbar vor-
ausgehenden Paragraphen zu erfüllenden Verbindlichkeiten haftet, ohne daß es deshalb
besonderer Erklärung bedarf, die bestellte Pachtkaution.
S. 36.
Fortsetung.
Wenn bei einer Grundstückszusammenlegung verpachtete Grundstäcke betroffen wer-
den, so steht dem Pachter, dafern nicht kontraktlich elwas Anderes bestimmt ist, das Recht
zu, den Pacht dergestalt zu kündigen, daß er mit Ende des nächsten, nach Empfang der
ihm dieserhalb von der Spezialkommtssion zugehenden Nachricht anfangenden Pachtjahres,