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gegen gehörige Pachtübergabe aus dem Pachte treten kann und muß eintretenden Falls
bis dahin die Ausführung der Zusammenlegung durch Uebergabe der neuen Planlage —
mindestens in Bezug auf die im Pachte begriffenen Grundstücke — beanstandet werden.
Wärde die Zusammenlegung von Grundstücken, von welchen eins oder mehrere ver-
pachtet sind, erst lm lehzten Pachtjahre zur Ausführung gelangen können, so ist jeder Pachter
oder Verpachrer, der bei der Ausführung der Zusammenlegung nach dem Ermessen der
Spezialkommission auf erhebliche Weise betheiligt ist, berechtigt, auf Aufschub der Plan-
überweisung bis zur Beendigung der Pachtzeit anzutragen.
Die Spezialkommission hat, sobald die neuen Pläne rechtlich feststehen, und dafern
nicht schon vorher der Pachter, beziehendlich Verpachter, sch wegen Ausübung oder Nicht-
ausübung der ihnen vorstehend in alin. 1 und 2 nachgelassenen Befugnih erklärk haben,
leytere unter Einräumung einer peremptorischen Frist, zur Abgabe einer diesfallsigen Er-
klärung aufzufordern.
C.
Von den Wirkungen der Zusammenlegung und den Kosten.
S. 37.
Wirkongen der Zusammenlegung.
Mit demsenigen Tage, an welchem die — jedesmal von der betreffenden Hypothek-
behörde zu bewirkende — Aushändigung des bestätigten Rezesses an die Zusammenleg-
ungsinteressenten erfolgt, geben die eingetauschten Grundstücke von selbst und ohne daß
es einer besonderen gerichtlichen Zuschreibung bedarf, in das Eigenthum derjenigen Zu-
sammenlegungsinteressenten über, denen sie im Rezesse zugewiesen worden fud. Ebenso“
treten sie gleichzeltig in jeder andern rechtlichen Beziehung an die Stelle der dafür ab-
getretenen Grundstücke und nehmen ohne Weiteres die rechtliche Natur, Eigenschaft und
dingliche Verhaftung der letzteren an, wogegen die bisherige rechtliche Natur, Eigenschaft
und dingliche Verhaftung der abgetretenen Grundstücke erlisch. Es gehen daher inson-
derheit die Pertinenzqualität oder die ledige Eigenschaft der letzteren, desgleichen alle auf
ihnen haftenden Hypotheken, Niesbrauchsrechte, Reallasten 2c. ohne Welteres auf die ein-
getauschten Parzellen über.
Nur auf solche dingliche Verpflichtungen, welche ihrer Natur nach unübertragbar
sind, d. i. auf die Prädialservituten, so weit sie überhaupt noch nach der Zusammenleg-
ung bestehen bleiben (vergl. §. 5), und auf die Grundsteuern leidet selbstverständlich Vor-
stehendes keine Anwendung.
Die in Folge der Zusammenlegung nothwendig werdende neue Regulirung der
Grundsteuern liegt der zuständigen Steuerbehörde ob.