Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Verordnung angesügten Beispiele I. anzulegen, mithin dergestalt, daß bei dem betheilig- 
ten Besiyzthume außer vollen Morgen auch die Ruthen mit in Aufrechnung kommen und 
als Stimmenbruchtheile gelten. Handelt es sich um Zusammenlegung nur einzelner 
Gattungen der in der Flur befindlichen Grundstücke, so ist bei der Stimmenermittelung 
bezüglich solcher Parzellen, welche außer den fraglichen zu jenen Gattungen gehörigen 
Kulturarten noch andere Kulturarten enthalten, nicht die Morgen= (resp. Ruthen-) Zahl 
der gonzen Parzelle, sondern blos die Morgen= (resp. Ruthen-) Zahl der betreffenden, zur 
Zusammenlegung bestimmten Parzellentheile in Aufrechnung zu bringen. Als Grundlage 
zu dieser Stimmenberechnung sind die Flurbücher anzuwenden. 
8. 3. 
Erlãuterung zu 8. 2 des Gesetzes. 
Der Zwang zum Umtausche findet nach Vorschrift in §. 2 des Gesehes, sobald nur 
solches in dem bestätigten Zusammenlegungs-Recesse ausgesprochen ist, auch gegen solche 
Grundstücke in einer zur Zusammenlegung gebrachten Flur oder einem, zur Zusammenlegung 
gelangtem Flurtheile künftig nicht statt, welche ihrem Besitzer in der bisherigen Lage ver- 
bleiben oder wegen Regulirung von Plangrenzen nur theilweise zum Umtausche gelangen. 
8. 4. 
Erläuterung zu S. 4 des Gesezzes. 
In Erläuterung von F. 4 des Gesetzes wird bestimmt: 
1) Ledige Grundstücke sind auch dann, wenn sie den in §. 3 des Gesetes unter 
a—#e bezelchneten Gattungen angehören, nur insoweit einem ZJwange zum Um- 
tausche unterworfen, als dies die Zusammenlegung geschlossener Besixungen 
nöthig macht, in diesem Falle aber auch bei Berechnung der Stimmenzahl 
(6. 1 des Gesehes) mit in Betracht zu ziehen. 
Unter Grundstückskomplexen sind solche Grundstücke zu verstehen, die zwar unter 
verschledenen Parzellennummern aufgeführt sind, aber rechtlich zusammen ge- 
hören, also nur ein Reale bilden. 
8. 5. 
Behandlung von Privat. Zusammenlegungsverträgen. 
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Soll ein Prirat--Iusammenlegungsvertrag von der Generalkommission bestäligt wer- 
den, so ist das darüber abgefaßte Instrument nach bewirkter und gerichtlich beglaubigler 
Vollziehung von Seiten der Kontrahenten nebst der zugehörigen Reinkarte der General= 
Kommission zu überreichen.
	        
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