Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Werden Karten in beschädigtem oder beschmutztem Zustande zurüͤckgegeben, so sind 
sie erforderlichen Falls auf Kosten der Zusammenlegungs-Interessenten, vorbehältlich des 
Erfatzanspruches Seiten derselben an den Urheber der Beschädigung oder Beschmugyung 
neu herzusiellen. 
Neben der vorstehend geordneten Vorlegung sieht es zwar selbüverbndlich jedem 
Interessenten frei, sich bei der Spezlal-Kommission elne Kopie der Karte und Abschrift 
der obgedachten übrigen Literalien auf selne Kosten zu erbitten; es darf aber die Ge- 
währung einer solchen Bine auf den Beginn und die Dauer der obenerwähnten, von 
der Spezial--Kommission zu bestimmenden Präklusiofrist nicht hindernd einwirken. 
8. 18. 
Verfahren bei tingehenden Reklamationen gegen die Vermessung und Einschätung. 
1) Gehen innerhalb der, den Bethelligten zur Einbringung von Erinnerungen ein- 
geräumten Frist Einwendungen gegen die Richtigkeit der ausgeführten Vermessung ein, 
so ist von der Spezial-Kommission eine nochmalige, von dem zugezogenen Feldmesser 
und dem Revisionsgeometer gemeinschaftlich vorzunehmende Revision der Vermessung an- 
zuordnen, und es sind dabei die Betheiligten zuzuziehen. Bei den Ergebnissen dleser 
NRevision hat es sein unabänderliches Bewenden. 
2) Einwendungen, welche gegen die Richtigkeit der Einschäyung erhoben werden, 
sind von der Spezial-Kommission, nach Besinden an Ort und Sielle unter Zuziehung 
der Betheiligten, zu untersuchen und zu crörtern und nöthigenfalls durch Bescheid zu 
erledigen. 
8. 19. 
Weiteres Verfahren. 
Sobald die Vermessungs= und Bonitirungsresultate als seststehend anzusehen sind, 
ist von Seiten der Spezial--Kommission zu den Verhandlungen über 
1) die Fesisiellung der Reinertragseinheiten für die einzelnen Ortsbonitätsklassen 
und die Berechnung des Sollhabens der einzelnen Interessenten; 
2) die Anlegung von neuen Wegen, Gräben 2c. oder Abänderung und Verlegung 
bereits bestehender derartiger öffentlicher oder wirkhschastlicher Anlagen, und 
3) die Planlage 
überzugehen und zu diesem Behufe ein Termin an Ort und Sielle anzuberaumen, in 
welchem zunächst über die nurgedachten Punkte eine gütliche Vereinigung unter den Be- 
theiligten zu ersuchen ist. Ist dabei die Abänderung bestehender oder die Herstellung 
neuer Rommunitationowege in Frage, so bedarf eine hierüber zu treffende Vereinbarung
	        
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