Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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jedenfalls der Genehmigung des Landrathsamtes, sowie dann, wenn benachbarte Gemein- 
den dabei betheiligt erscheinen, der Zustimmung von deren Vertretern. 
Kommt eine gütliche Verelnigung über die Punkte unter 1 bis 3 oben nicht zu 
Stande, so ist dieserhalb nach den Bestlmmungen der nachstehenden 6§. 20 bis mit 22 
zu verfahren. 
J. Feststellung der Reinertrags-Einheiten für die Ortsbonitätsklassen. und Sollhaben- 
erechnung. 
a. Behufs der Verwerkhung der vorhandenen Ortsbonitätsklassen sind, sofern dieß 
wegen mangelnder Einigung unter den Parteien nöthig, für jede derselben moͤglichst 
kurze und übersichtliche Reinertragsberechnungen pro Morgen auszuarbeiten. Dabei ist 
Folgendes zu beachten. 
Die Erktragssähigkeit bei dem Ackerlande wird nach dem Maß und Werth der 
Früchte bestimmt, welche von dem Acker bei normalmäßiger landwirthschafllicher Kultur 
und Behandlung nach der brtlich vorherrschenden Wirthschaftsart unter Poraussetzung 
einer dem Ertrage entsprechenden Düngung und eines mitlleren Ernteertrages zu er- 
warten sind, bei den Wiesen nach der Menge und Güte des vermöge der Boden-Be- 
schaffenheit, der Lage und des Feuchtigkeitszustandes bei Ernten von mitllerer Güte pro- 
duzirten Futters. Die Ertragsfähigkeit der Teiche wird nach dem Ermessen der Spezial- 
Kommisüon unter Berücksichtigung threr Beschaffenheit entweder als solcher, oder aber als 
Feld oder Wiese bestimmt. 
Die Produktionskosten sind dem durchschnittlichen Naturalertrage der normalen Be- 
wirhhschaftung und der Beschaffenheit des Bodens entsprechend, unter Berücksichtigung 
der örtlichen Verhälknisse fesizustellen. 
Die Ermittelung des Geldwerthes der anzunehmenden Fruchterzeugnisse hat nach 
landwirkhschaftlich anerkannten Werthsverhältnissen der verschiedenen Fruchtgallungen zu 
erfolgen. 
kn Die entworfenen Reinertragsberechnungen sind den Betheiligten unter Einräumung. 
elner angemessenen, nicht unter zehn Tage umfassenden Frist in Abschrift zur Einsicht 
und Prüfung vorzulegen, und es ist hierauf weun gegen deren Resultate Einwendungen 
nicht erhoben werden, oder andern Falls, sobald selblge entweder im Wege güllicher 
Vereinbarung oder durch rechtskräftigen Bescheid erledigt worden sind, von der Spezial- 
Kommission das Sollhaben der Zusammenlegungs-Interessenten aufzustellen. 
8. 21. 
II. Anlegung von neuen Wegen, Gräben. 
Erscheint die Abänderung bereits bestehender oder die neue Herstellung öffenklicher
	        
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