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oder wirthschastlicher Anlagen (Kommunikationswege, Wirthschaftswege, Treiben, Wasser-
abzugsgräben u. s. w.) nothwendig oder zweckmähig, so ist von der Spezial-Kommission
und zwar, soviel die Kommunikationswege betrifft, nach Anhörung der Verneter der da-
bei etwa betheiligten Nachbarfluren und jedensalls im Einversiändniß mit dem Land-
rathsamte bescheidmäßig ausgzusprechen, doß und in welcher Weise die Abänderung oder
Neuherstellung derartiger Anlagen zu erfolgen hat.
Hierauf ist mit Ermlttelung desjenigen Bedarfs an Grund und Boden zu verfah-
ren, welcher zur Herstellung der erforderlichen öffentlichen oder wirthschaftlichen Anlagen
nöthlg ist.
Tritt der in §. 26 des Gesetzes vorgelehene Fall ein, dab ein sich ergebender Land-
überschuß unter sämmtliche Interessenten nach Verhältniß der Reinertrags-Einbeiten ihrer
zum Umtausch gelangenden Grundstücke zu vertheilen sein würde, so hat die Spezlal-=
Kommission auf eine gütliche Vereinigung der Zusammenlegungs-Interessenten dahin, daß
dieser Ueberschuß ganz oder zum Theil der betreffenden Ortsgemeinde als Gemeindegut
oder der betreffenden Schulanstalt als Schulgut überlassen und abgetreten werde, thun-
lichst hinzuwirken.
§. 22.
III. Planlage.
u. Leitende Grundsägee bei Entwerfung derselben.
Nachdem hiernächst von der Spezial-Kommission das definitive Sollhaben der In-
teressenten ausgestellt worden ist, ist weiter von derselben unter Zuziehung des Feldmessers
mit Entwerfung der Plaulage zu verfahren.
Hierbei sind hauptsächlich die Bestimmungen in den §§. 19, 21, 22 und 23 des
Gesetzes maßgebend; jedoch ist vorzugsweise auf eine möglichst geschlessene Lage der neuen
Pläne Rückücht zu nehmen, daher, wo dieß ausführbar ist, jedem Interessenten für jede
in die Zusammenlegung gegebene Grundüüücksgaktung nur Ein Plan und in möglichst
wirthschaftlicher Lage anzuweisen.
In den Fällen, in welchen eine solche, das Interesse der Betheiligten fördernde,
Geschlossenheit vermöge der örtlichen Verhältnisse oder der Bodenbeschaffenheit nicht zu
ermöglichen ist, ist dennoch mit allem Fleiße darauf hinzuwirken, daß die Zahl der Pläne
gleicher Kulturarten für den Einzelnen thuullchst beschränkt und dadurch der Hauptzweck
des Geseyzes erreicht werde. Die den kleineren Grundbesipern. auszuweisenden Pläne sind,
insoweil es nach der Oerklichkeit irgend ohne erheblichen Nachtheil für die übrigen In-
leressenten geschehen kann, in einem Flunthell in der Nähe des Orts, und zwar jeder in
Elnem Slücke zu legen.
Bei Ausarbeltung der Planlage sind ferner die aus verschiedenen Kullurarten (Felr,