Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Wiese u. s. w.) beslehenden Pläne der einzelnen Interessenten, sebald dieß die Oertlich- 
keit und Bodenbeschaffenheit gestatteiz, mir einander in Verbludung zu bringen; die Pläne 
sind in möglichst geradliniger und verhältnihmäßig brelter, wirthschaftlich zweckmäßiger 
Figur zu entwerfen und mit der erforderlichen Zugänglichkeit zu versehen; auch ist Rück- 
sicht darauf zu nehmen, dah, mit möglichster Beachtung der früheren Lage, jedem Be- 
tbeiligten beim Umtausche, so viel thunlich, Land von denselben Ganungen und Boden- 
klassen, welchen das abgetretem Land angehört, ingleichen in derselben durchschniktlichen 
Entsernung, in welcher sich seine früheren Grundstücke befanden, wieder zugetheilt wird. 
Endlich ist bei Ausarbeitung der Planlage darauf Rücksicht zu nehmen, daß keinem 
Imeressenten anstatt der von ihm abgetretenen solche Grundstücke zugetheilt werden, 
1) welche zufolge der Stelle, an der sie gelegen, wegen großen Mißverbälmisses 
zur Lage und Größe seines bisherigen Grundbeützes, von ihm nur mit besonderer Schwie · 
rigkeit bewirthschaftet werden könnten, oder 
2) durch welche er einer bisher von Mehreren gemeinschaftlich getragenen Gefahr 
der Beschädigung der Substanz der Grundsüncke durch Naturereignisse z. B. durch Ver- 
sandung, Avulsion u. s. w., allein ausgesetzt, oder 
3) genöthigt würde, sein Geschäft zu verlegen, oder eine wesentliche Umänderung 
seiner bisherigen Wirthschaftsführung vorzunehmen, oder 
4) die ihm den Anbau einer früher erzeugten Haupesruchtsorte (Noggen, Weizen 
u. s. w.) fernerhin unmöglich machen würden. 
Als wesentliche Wirthschafts- Umänderungen, wie sie vorstehend unter Nr. 3 erwähnt 
worden, sind zu achten: 
a. wenn eine biöherige Ackerwirkhschast in eine Viehzüchterei umgewandelt werden 
mußte, und umgekehrt: 
b. wenn ein Hauptzwelg der Wirthschaft, der im überwiegenden Verhälmisse zu 
den übrigen stand, ganz oder doch größtentheils autgegeben werden müßte, oder nur 
durch Anlegung neuer Fabrikationdanstalten erhalten werden könnte, und 
c. wenn ein Gespann haltender Ackerwirth solches künftig nicht mehr halten könnte 
und seine Länderelen mit der Hand bauen müßte, und umgekehrt. 
K. 23. 
b. Vorlegung der Planlage an die Vetheiligten. 
Nach Entwerfung der Manlage ist von der Spezial-Kommission ein Termin an 
Ort und Sielle zu dem Zwecke anzuberaumen, um die Erklärung der Betheiligten da- 
rüber entgegen zu nehmen. 
Mit der Vorladung zum Termine hat die Spezlal-Kommission jedem Betheiligten 
einen, seln Besiyxthum umfassenden Extratt aus der Planberechnung zuzufertlgen, aus 
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