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welchem hervorgeht, wie viel Fläche und in welchen Kulturarten und Vonitätsklassen
und mit welchen Reinertragseinheiten derselbe in die Jusammenlegung gegeben bat, und
wie viel Fläche, ln welchen Kuliurarten und Vonitätsklassen und mit welchen Reiner-
tragseinheiten, ingleichen in wicviel und in welchen Pläuen er aus der Zusammenlegung
zurückerbalten soll.
Noch vor Abhaltung des Termins ist, wo dieß nach dem Ermessen der Spezial=
Kommission zur Veranschaulichung der neuen Manlage zweckmäßig erscheint, die leptere
— wiewohl nur vorläufig und summarisch und ohne irgend welches Präjudiz für die
Interessenten — unier Zuziehung der Betheiligten von dem Feldmesser an On und
Stelle durch Einschlagung von Pfählen abzustecken, um den Betheiligten die erfolgte
Ausweisung ihrer Forderungen für die von ihnen abgetretenen Grundstücke örtlich an-
schaulich zu machen.
Die nurgedachte vorläufige Absteckung hat sich indeß nur auf die Hauptplangrenzen
ohne Rücksicht auf die in den Plänen enthaltenen selbssiändigen ledigen Grunkstücke
(vergl. übrigens § 32 unten) zu erstrecken
Ueberhaupt hat der anberaumte Termin nur den Zweck, die Erklärung der von
der Spezial-Kommission hierbei gehörlg zu verständlgenden Betheiligten über die Lage
und sonstige Beschaffenheit der einem Jeden von ihnen zugewiesenen Pläue zu extrabi-
ren, während etwaige Erinnerungen gegen die Richtigkeit des, bei der Planberechnung
angewendeten Rechnungswerks, sowic der späteren (§. 32 unten) vorzunehmenden defini-
tiven Vermessung der Pläue noch bis vor Ablauf der zur Erklärung über den Zusam-
menlegungsplan zu setzenden Frist vorgebracht werden dürfen. Jedenfalls indeß hat die
Spezial-Kommission die Interessenten vor Abgabe der Erklärungen über die Planlage
darauf aufmerksam zu machen, daß dieselbe eintretenden Falls noch durch die nach §. 25
unten vorzunehmende Entschädigungs-Erwittelung eine Abänderung erleiden kann.
c. Erinnerungen gegen die Planlage.
Erinnerungen gegen die Planlage sind, dafern die Spezial- Commission nicht aus.
drücklich eine andere Frist dafür bestimmt hat, bei Verlun spätestens in dem in §F. 23
oben gedachten Termine vorzubringen, und es sind die Betheiligten in der Ladung zum
Termine darauf hinzuweisen.
Werden von einzelnen Betheiligten fristmäßig Ausstellungen gegen die ihnen zuge-
theilten Plänc, von anderen dagegen Widersprüche gegen eine dieser Ausstellungen ent-
sprechende Abänderung der Planlage erhoben, so ist auf gütliche Beseitigung solcher Dis-
ferenzen mögllchst hinzuwirken.
Sind demungeachtet dle erhobenen Erinnerungen und Widersprüche in Güte nicht