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zu beseitigen, so ist über dieselben nach nochmaliger genauer Prüfung des Sachverhält-
nisses von der Spczial-Kommission Bescheld zu ertheilen.
8. 25.
Entschädigung für minder vortheilhafte Lage.
Sollte cs im einzelnen Falle nicht zu umgehen sein, daß elnem Zusammenlegungs-
interessenten enrferntere oder sonst für die Bewirhhschaftung vom Wirthschaftssiye aus
weniger günstig gelegene Grundslücke, als die zeither von ihm besessenen, zugetheilt wer-
den müssen, ohne dah dieser Nachtheil durch erfolgte Verücksichtigung bei der Bonizirung
oder durch günstigere, beziehentlich nähere Lage anderer, dem betressenden Interessenten
auher den oben bezeichneten, zugewiesener Grundstücke ausgeglichen wird, so ist demsel-
ben, sobald die Plaulage fesisteht, und dafern sich nicht die Betheiligten über elne dies-
fallsige Ausgleichung in Güte einigen, nach Maßgabe der Bestimmungen in §. 23, be-
Fiebentlich §. 24 des Gesetes eine angemessene Entschädigung, in der Regel in Land,
von der Sxczial-Kommission auszuwersen und das Ergebniß den Betheiligten unter
Sehung einer angemessenen Präklusiofrist zur Stellung etwaiger Erinnerungen vorzule-
gen. Fristmäßig angebrachte Erinnerungen sind von der Spczial-Kommission zu erör-
tern und nöthigenfalls durch Bescheid zu erledigen.
Was inobesondere die Ermittelung der Entschädigung für gröhere alo bisher ge-
habie Entfernung betrifft, so ist dlese von der Spezial-Kommission berechnungsweise nach
Anleitung des gegenwärliger Verordnung angefügten Beispicles unter II. zu bewirken.
8. 26.
Fälligkeitstermin für die nach 8. 24 des Gesetzes zu gewährenden Geldenkschädigungen.
Trikt der in §. 24 des Gesetzes gedachte Fall ein, daß die nach den 9§. 21 und
23 des Gesehes einem Theilhaber gebührenden leinertrags-Einheiten ausnahmsweise
zum Theil in Geld zu entschädigen sind, so ist die Zahlung dieser Geldentschädigung,
in Ermangelung elner dießfallsigen gütlichen Verelnigung der Interessenten, mit demje
nigen Jeilpunkte fällig, wo der Zahlungspslichttge seine neue Planlage zu übernehmen hat.
Sollte die Uebernahme verschiedener Pläne eines und desselben Jahlungopflichilgen
zu verschiedenen Zeilpunkten statisinden, so ist als Fälligkeitstermin für dle Jahlung der
Geldentschädigung derjenige dieser verschiedenen Zeilpunkte anzusehen, welcher zuerst elnirltt.
8. 27.
Wahrnehmung der Rechte dritter Interessenten.
Zur nähern Ausführung von §. 29 des Gesehes wird bestimmt:
A Die Spezial-Kommission hat, sobald die Geldentschädigungen für die in 8 24