Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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ung der Interessenten oder rechtskrästige Entscheldung definitiv festgestellt worden ist — 
vergl. jedoch §. 36 des Gesehes — und zwar spätestens in folgenden Terminen: 
1) alle mit Halm= oder Hülsenfrüchten bestellte Aecker sind drei Tage nach Abfuhr 
der Hauptfrucht (Mandeln, Stiegen, Puppen u. s. w.), 
2) alle mit Schnittklec, Luzerne u. s. w. bestandene Accker am 15. September, 
3) alle mit Kartoffeln und Rüben bestellte Aecker nach dem durch das örtliche Ver- 
bälmiß bestimmten Ermessen der Spezial-Kommission zwischen dem 1. und 15. Oktober, 
1) alle mit Kraut (Kopfkohl) bestandene Aecker am 1. Novemher, 
5) alle Brachfelder (reine Brache), Lehden, Anger, Weiden am 15. August zu 
übergeben. 
Hieraus folgt, daß Stoppelfrüchte oder Futterkräuter (Gemenge, Stoppelrüben, Sper- 
gel) nach Abbringung der Hauptfrucht von den bisherigen Parzellenbesipern nicht mehr 
erbaut werden dürfen. 
Dagegen findet 
6) die Uebergabe der Wiesen nach abgebrachtem Grummet und spätestens am 8. Ok. 
tober siatl. 
7) Obstbäume und Teiche ünd nach dem Ermessen der Spezial-Kommission und spä- 
tesiens am 31. Oktober zu übergeben. 
8) Umzutauschende Holzparzellen sind, wenn der Holzbestand an den neuen Besiper 
mit übergeht, mit dem 1. November, sobald aber erücrer nicht mit abgetreten wird, in 
der Regel am Schlusse des Jahres, in welchem die Uebernahme der übrigen Pläne statt- 
findet, zu übernehmen, und ist deshalk letztern Falls bis dahin der Abtrieb des Holzes 
zu bewirken. Ist der Abtrieb der Holzbestände wegen deren Umsänglichkeit oder sonstiger 
Verhältnisse innerhalb dieses Zeitraumes nicht thunlich, so hat die Spezial--NRommission 
den Zeitpunkt, zu welchem die Uebergabe der betreffenden Holzgrundstücke zu geschehen 
hat, den obwaltenden Verhältnissen gemäß, festzustellen. In gleicher Weise ist durch die 
Spezial-Kommission der Zeitpunkt der Uebergabe bei solchen Grundstäcken sestzustellen, 
welche wie Teiche, Steinbrüche u. s. w. nur in Folge freier Uebereinkunft der Betheilig- 
ten zur Zusammenlegung gelangen können. (Vergl. Schlußsah in §. 3 des Gesetes). 
Uebrigens ist den künftigen Planbesipern schon im Frühlinge desjenigen Jahres, in 
welchem die Uebernahme der neuen Pläne statifindel, sofern nur leptere zu dieser Zeit 
feitstehen, gestattet, Klee in die mit Winterfrüchten bestandenen oder dic mit Sommer- 
früchten zu bestellenden oder bestellten Aecker, aus welchen die neuen Pläne gebildet wor- 
den sind, einzusäen. 
Es bewendet bel dem rechtlichen Grundsatze, nach welchem auch die Eigenthümer 
der neuen Pläne die Verpflichtung haben, das seinem natürlichen Abfalle nach letztere
	        
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