Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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treffende Feldwasser ohne Welteres aufzunehmen, dafern zu dessen Ableitung nicht beson- 
dere Abzugsgräben ausgewiesen worden sind. (Vergl. §. 26 des Gesepes.) 
8. 29. 
Interimistische Verfügung. 
Wenn Einwendungen einzelner Interessenten gegen dle Planlage von der Spezial- 
Kommission als unberücksichtlich zurückgewiesen worden ünd, gegen die diesfallsige zurück- 
weisende Resolution aber Verufung eingewendet worden ist, so kann, dasern die betref- 
fenden Einwendungen im Verhältniß zum Ganzen nicht erheblich sind und das Gesammt- 
interesse der Zusammenlegungsinteressenten es erheischt, auch die Nechte drikter Personen 
nicht entgegenstehen (vergl. §. 36 des Gesepes), von der Spezial-Kommission und zwar 
von beiden Kommissarien gemeinschaftlich, auf Amtrag der (nach der durch Reinertrags- 
Einheiten begründeten Stimmberechtigung zu berechnenden absoluten) Mehrheit der Zu- 
sammenlegungsinteressenten, die interimistische Ausführung der Zusammenlegung, durch 
Ueberweisung der neuen Pläne an die in der Planberechnung (F. 23 oben) bezeichneten 
Empfänger zur wirthschaftlichen Benupung verfügt werden. 
Berufungen gegen die kommissarische Feststellung eines solchen Interimistikums ha- 
ben keine Suspensivwirkung. 
C. 30. 
Zufällige Werthsgegenstände. 
Die Spezial-Kommission hat die wegen der Enischädigungsermittelung tür zusälllge 
Werthögegenstände (§. 25 des Ges.) erforderlich werdenden Verhandlungen zur geeignet- 
sten Zeit vorzunehmen. 
1) Zu dem in §. 25 des Gesehes unter u. aufgeführten Werthsgegenstand gehört 
auch der in S. 16 oben gedachte einmalige und vorübergehende Meliorations= und Kul- 
lturveränderungsaufwand. 
2) Eine Düngungsentschädigungsberechnung (§. 25b. des Ges.) ist in dem Falle 
nach Anleitung des, gegenwärtiger Verordnung angefügten Beilpieles III. anzulegen, 
wenn ein gütliches Einverständniß unter ben Betheiligten über ein gegenseitlges Fallen- 
lassen der darauf zu machenden Ansprüche oder ein Vergleich im Bausch und Bogen 
über deren Werth nicht zu vermittleln sein sollte. « 
HleibctsindfolgendeBestimmungenmaßgebanDekWekthdekDünqungbesitli 
sich nach der Masse und Güte des aufgebrachten Düngmaterials. 
Im Allgemeinen ist 
) eine volle Düngung dann anzunehmen, wenn die ortsübliche Menge pro Morgen
	        
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