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und §. 31 des Ges.), sowie die Fertigung der ersorderlichen Rein oder Plankarten an-
zuordnen. Hicrauf sindet die Revision der Plaulage durch den Revisionogeometer (vergl.
oben §. 14) statt, nach derern Erfolg zur Ausarbeitung des Zusammenlegungspiaus,
den der zugezogene Feldmesser nach Anleitung des, gegenwärtiger Verordnung angesüg-
ten Beispiels sub IV. zu fertigen hat, zu verschreiten ist.
Den ausgearbeiteten Zusammenlegungsplan hat die Spezial-Kommission den In-
teressenten, unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Einbringung von Erinne-
rungen gegen denselben oder gegen die obengedachte desininve Ausmessung, abschristlich
zuzufertigen.
Fristmäßig eingebrachte Erinnerungen, welche sich übrigens nur
u. gegen die Richtlgkeit deb bei der Planberechnung angewendeten Rechnungswerks
oder der nur bemerkten Ausmessun
b. gegen Annahme und Bestimmungen, welche entweder mit getroffenen aktenkun-
digen Vergleichen der Vetheiligten, oder mit rechtskräftigen Bescheidungen, oder mit in
Kraft geiretenen Präjudizen in Widerspruch siehen, richten können, sind durch Verstän-
digung der Interessenten oder durch Bescheidung, beziehentlich wenn sie gegßen die Ver-
messung gerichtet sind, in der oben in §. 14 geordneten Maße zu erledigen.
Nach Erledigung der Erinnerungen, oder, falls überhaupt Erinnerungen nicht ge-
zogen worden sind, sofort nach Ablauf der zur Einbringung von Erinnerungen gestell-
ten Frist, ist der Zusammenlegungsplan nebst Akten, Bonikirungs= und Reinkarte an
die General-Kommission zur Prüsung und Genehmigung einzusenden.
8. 33
Regulirung der Grundsteuern.
Ist die Genehmigung der General-Kommission erfolgt, so hat die Spezial-Kommis-
sion sämmtliche betreffende Spezial-Kommissions= und Feldmesserakten nebnt Karten an
das Katasterbureau behufs der Regulirung der Grundsteuern abzugeben.
Die Regulirung der Grundsteuern erfolgt auf Kosten des Staats.
8. 34.
Abfassung des Rezesses.
Sobald die Akten und Karten von dem Katasterburcau an die Spezial-Kommission
zurückgelangt sind, ist zur Absassung des Rezesses, in welchem der entworfene Zusammen-
legungsplan den wesentlichsten Theil bildet, zu verschreiten und hierbei allemhalben den
entsprechenden Vorschriften des Ablösungsgesetze# vom 28. März 1638 nachzugehen.
Jedem Rezeßexenwlare ist eine Reinkarte beizulegen.