Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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8. 87. 
Das Fulter vom Jehenten wird bei der Durchwinterungsberechnung nur dann be- 
rücksichtiget, wenn der Zehente auf der Flur des hutungsberechtigten Gutes ethoben 
wird, oder wenn der außerhalb der Flur erhobene Zehente seit rechtsverjährter Zeit bei 
dem berechtigten Gute gewesen und das davon gewonnene Nauchsutter bei demselben be- 
nupet worden ist. 
Das Jutter aus Abgängen einer, zu dem berechtigten Gute gehörigen Brennerei 
od##r Brauerei, oder einer anderen Fabrikationsanstalt kann bei Ausmittelung der Durch- 
winterungszahl nur dann berücksichtiget werden, wenn das Recht, das aus diesen Ab- 
gängen erhaltene Bieh auf die Weide zu bringen, durch besondere Titel enworben wor- 
den ist. 
8. 68. 
Wenn von der auszumittelnden Anzahl solchen aufzutreibenden Viehes die Rede 
ist, welches nicht mit Heu und Stroh erhalten wird, so ist lediglich der nachzuwei- 
sende Besipstand der lehten zwölf Jahre zum Grunde zu legen. 
8. 89. 
Die Entschädigung, welche dem Berechtigten für das aufzugebende Besugniß zu ge- 
währen ist, wird durch das landwirthschaftliche Ermessen zuzuziehender Sachvenständiger 
nach dem Nupen bestlmmt, den der Berechtigte bei ordnungsmäßiger und wirthschaft- 
licher Ausübung des Besugnisses daron alljährlich zu ziehen befähigt war und den er 
mithin nach dessen Aufhebung alljährlich entbehret. 
Die dadurch gefundene Summe bestimm den Werth einer von dem Verpflichteten 
zu gewährenden Jahresrente, welche er durch Erlegung des 25fachen Betrages in Ka- 
vital oder durch Abtretung von Grund und Boden für immer ablösen kann. 
Der abzutretende Grund und Boden muß seinem Umfange, seiner Lage und seiner 
Beschaffeuheit nach, so sein, daß der Empfänger ihn bei dem Grundstücke, zu welchem er 
ihn angewiesen erhält, zu dem ihm angerechneten Werkhe nuten kann und es ist vor- 
züglich darauf zu sehen, daß er die Landentschädigung in möglichst zusammenhängender 
wirtbschaftlicher Lage bekomme. 
8. 90. 
Die Entschädigungemiltel sind von mehren Velasieten nach dem, §. 75 besiimmten 
Verhältnisse aufzubringen und nach demselben Verhältnisse unter die Verechtigten zu ver- 
theilen. 
S. 91. 
Wenn es zur Ablösung eines Hutungörechtes kommt, mit welchem eine bloße Treibe 
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