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Art. 60 des Vertrags. Auch den Fahrpost-Sendungen können künftig Rückscheine
(Retour-Recepisse) beigegeben werden.
Art. 62 des Vertrages. Das Maximum bei Baareinzahlungen ist von 40 Thlr.
auf 50 Thlr. erhöht worden.
Art. 63 des Vertrages. Das Porto für schwerere Begleitbriete wird nicht mehr
nach der Briestaxe, sondern nach der Fahrposttaxe berechnet.
8. 24 des Reglements. Dem Publikum ist unter Umständen die Möglichkeit ge-
währt, Sendungen auch vor der Ankunft an dem bezeichneten Bestimmungsorte in Em-
pfang zu nehmen.
Gera, am 29. Januar 1861.
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium.
v. Geldern.
Münch.
Beilage A.
Post. Vereinsvertrag
vom 18. August 1860.
Nachdem der revidirte Postvereins-Vertrag vom 5. Dezember 1851 durch die Nach-
trageverträge vom 3. September 1855 und vom 26. Februar 1857 ergänzt und abge-
ändert worden isi, haben die hohen Regierungen von Oesterreich, Preußen, Bayern,
Sachsen, Hannover, Würktemberg, Baden, Luxemburg, Braunschweig, Mecklenburg-Schwe-
rin, Mecklenburg. Streliy, Oldenburg, Lübeck, Bremen und Hamburg, sowie Se Durch-
laucht der Fürsi ven Thurn und Taxis, für zweckmäßig erachtet, die bezeichneten Ver-
träge nebst den Beschlüssen der am 15. Mai 1860 in Frankfurt am Main zusammen-
getretenen rierten deutschen Post, Konferenz in Einen Vertrag zusammenfassen zu lassen
und isi demzufolge von den Bevollmächtigten der gedachten hohen Regierungen und Sr.
Durchlaucht des Fürsten von Thurn und Taxis der nachstehende
Postvereins-Vertrag
vorbehaltlich der höchsten Ratisikationen verabredet worden.
A. Grundsätzliche Bestimmungen.
Umfang und Iweck des Vereines.
Art. 1.
Der deutsche Postverein bezweckt die Feststellung gleichmähiger Bestimmungen für