Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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die Taxirung und postalische Behandlung der Brief= und Fahrpost-Sendungen, welche sich 
zwischen verschiedenen zum Vereine gehörigen Postgebieten oder zwischen dem Vereins- 
gebiete und dem Auslande bewegen. 
Oesterreich und Preußen gehören dem Postwereine mit ihrem gesammten Staats- 
gebiete an. Außer diesen wird derselbe nur deutsches Gebiet umfassen. 
Die Bestimmungen über die internen Brief= und Fahrpost-Sendungen bleiben den 
einzelnen Verwaltungen überlassen. 
Zusammengesetzte Postgebiete. 
Art. 2 
Der gesammte Verwaltungsbezirk einer jeden Post-Administration wird, auch wenn 
sie mehrere Landesposten im Vereinsgebicte zugleich verwaltet, in dem Verhältnisse zu 
den übrigen Vereinspost- Adminisirationen nur als Ein Postgebiet angesehen. 
Vorbebalt binsichtlich der Ausübung von Postregals-Rechten. 
Art. 3. 
Durch den gegenwärtigen Vertrag sollen die gegenseitigen Rechts= und Besiy-Ver- 
hälmmisse der betheiligten Postverwallungen in Absicht auf die Ausübung von Postregals- 
Rechten in kelner Weise berührt oder in Frage gesiellt werden. 
Der Beitritt der deulschen Postverwaltungen zu dem Postvereine ist für den Umfang 
der von denselben nach dem bioherigen Besigstande repräsentirten Rechte und Verhälmisse 
erfolgt. Sollie in Zukunft dieser Besitstand eine Aenderung erleiden, so werden die 
Bestimmungen des Vertrages auf die in den veränderten Besipstand tretenden Verwal- 
mungen nur so welt ausgedehnt werden, als darüber zwischen den betheiligten Verwaltun- 
gen besondere Einigung getroffen wird. 
Sicherung und Beschleunigung des Postverkehrs. 
Art. 4. 
Jede zum Vereine gehörige Postverwaltung ist berechtigt, für ihre Korrespondenz 
jederzeit die Nouten zu benuyen, welche die schnellste Beförderung darbieten. Dabet ist 
jeder Verwaltung freigestellt, dle innere Vereins-Korrespondenz über anderes Vereins- 
gebtet stückweise oder in verschlossenen Packeten zu versenden. 
Bezüglich der Anwendung der vorstehenden Bestimmung auf die Korrespondenz der 
Hansestädte gelten die zwischen den betheiligten Postverwaltungen auf Grund der bestehen- 
den Rechtsverhältnisse gekroffenen oder noch zu kreffenden besondern Vereinbarungen. 
Art. 5. 
Die Vereins-Postverwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst 
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