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schleunlge Befoͤrderung der ihnen zugefuͤhrten Korrespondenz Sorge zu tragen, und salls
von einer Verwaltung die Einrichtung eines Post-Kurses zur Beförderung der eigenen
Korrespondenzen im Bezirke einer anderen Verwaltung für sich in Anspruch genommen
wird, diesem Ersuchen gegen Ersatzleistung der Kosten, sowelt eine solche begründet er-
scheint, und gegen Zahlung der in den nachfolgenden Art. 15 und 1#6 festgesetzten
Transit-Gebühr zu entsprechen.
Art. 6.
Die Regierungen verpflichten sich gegenseilig, soweit es von ihnen abhängt, dafür
Sorge zu tragen, daß den Posiverwaltungen die ungehinderte Benutung der Eisenbahnen
und ähnlicher Verkehrsmittel überall für die Beförderung der Korrespondenz gesichert und
überhaupt dem wochselseitigen Postverkehre die Vortheile größtmöglicher Beschleunigung
Jewährt werden.
Entfernungsmaß.
Art. 7.
Die Entfernungen in dem Wehhselverkehre zwischen den einzelnen Post-Vereins-
gebieten werden ausschließlich nach geographischen Meilen (zu 15 auf Einen Aeauators=
Grad) bestimmt.
Vereinsgewicht.
Art. 8. 6
Für alle Gewichtsbestimmungen in dem Wechselverkehre der Post-Vereinsstaaten gilt
als Gewichtseinheit das Zollpfund. Dasselbe wird vom 1. Jannar 1862 an im ge-
summien Post-Vereinsverkehre in 30 Loth, mit der Unterabtheilung in Zehntel, getheilt,
sofern nicht bis dahin von Bundeswegen eine andere Eintheilung des Gewichtes be-
schlossen werden sollte
Münzwährung.
Art. 9.
Die Zutaxirung und Abrechnung erfolgt in der Landesmünze derjenigen Postbehörde,
welche das Porto einzieht.
Die Staaten, in welchen eine andere Währung besteht, als die des 30 Thaler-,
des 45 Gulden= und des 52½.-Guldensußes, werden in Beziehung auf die Zutagzirung
und Abrechnung den Ländern des 30 Thalerfußes gleichgestellt, und wird dabei durch-
gängig der Thaler in 30 Silbergroschen eingetheilt.
Die Saldirung der Abrechnungen im Wechselverkehre der Vereins-Postlverwaltungen
geschieht, sofern nicht anderweitige Verständlgung besteht, in der Landesmünze derjenigen
Postverwaltung, welche Saldo zu eupfangen hat.