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Der hierbei in Folge von Cours-Differenzen etwa eintretende Verlust wird von der
zahlenden und der empfangenden Postverwaltung zu gleichen Theilen getragen.
Abrechnung.
Art. 10.
Diejenige Postverwaltung, an welche die Postsendungen unmittelbar, d. h. ohne
Berührung einer dritten Vereins--Postanstalt, übergeben und von welcher sie in eben der
Weise empfangen werden, übernimmt auf Verlangen die Abrechnung und Ausgleichung
mit den weiter liegenden deutschen Postverwaltungen.
Jeder für tranfitirende Sendungen anzurechnende Porto-Betrag ist nach Maßgabe
des Art. 9 in der Währung desjenigen Postgebietes anzusetzen, für welches die betreffende
Korrespondenz zur Abgabe an die Adressaken oder zur unmittelbaren Auslieferung an
das Vereinsausland bestimmt ist. Falls innerhalb dieses Postgebietes verschiedene Münz-
währungen bestehen, erfolgt der Ansatz in der verabredeten Währung. Bei der Abrech-
nung wird die Vergötung nach dem wirklichen Werthe des Porto-Betrages geleistet.
D. Briefpost.
Gemeinschaftliches Porto.
Art. I1.
Die sämmtlichen nach Art. 1 zu dem deutschen Postvereine gehörigen Staatogebicte
stellen bezüglich der Briespost für die Vereins-Korrespondenz und Zeilungs-Spedition
Ein ungetheiltes Postgebiet dar.
In Folge dessen wird diese Korrespondenz re., ohne Rücksicht auf die Territorial=
Grenzen, einzig mit den verabredeten gemeinschaftlichen Porlo-Taxen belegt.
I. Briefverkehr.
Vereins-Korrespondenz.
Art. 12.
Unter Vereins-Korrespondenz ist sowohl die Korrespondenz der Vereins-Postbezirke
unter sich (innere Vereins-Korrespondenz) als auch die Wechsel-Korrespondenz eines Ver-
eins-Postbezirkes mit dem Auslande (äußere Vereins-Korrespondenz) zu verstehen, wobei
es gleichviel ist, ob die letere nur elnen Vereinsbezirk oder deren mehre berührt.
a. Innere Vereins-Correspondenz.
Bezug des Porto.
Art. 13.
Das Porto, welches nach den Vereins-Taxen sich erglebt, hat jede Postverwaluung