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fuͤr alle Briefe zu bezlehen, welche von ihren Postanstalten abgesandt werden, es mögen
diese Briefe frankirt sein oder nicht.
Die bel der Absendug als portofreie Correspondenz bezeichneten und als solche be-
bhandelten Sendungen werden am Bestimmungsorte ohne Porto-Ausaß ausgeliefert.
Hinwegfallen des Tranfit-Porto.
Art. 14.
Für sämmtliche nur innerhalb des Vereinsgebietes sich bewegende Correspondenz
wird ein besonderes Transit-Porto von den Correspondenten nicht erhoben.
Transit-Gebühr.
Art. 15.
Zur Regulirung des Bezuges der Tranüit-Gebühren treten, insofern zwischen den
betheiligten Postverwaltungen nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind oder künftig
getrossen werden, folgende Bestimmungen ein:
die Transit-Gebühr wird, sowohl bei der in geschlossenen Packeten als stuͤckweise
transitirenden Correspondenz mit ½ Silberpfennig pro Melle bis zu einem
Maximum von 7 Pfennigen oder dem entsprechenden Betrag in der Landesmünze
pro Loth nello bemessen.
Retour-Briefe und unrichtig instradirte Briefe, Krenzbandsendungen und Waa-
renproben, sowie die vom Porto befreiten Sendungen, werden dabei nicht in An-
satz gebracht, auch wenn sie im internen Verkehre zwischen zwei Theilen eines
und deöselben Vereinsbezirkes vorkommen und durch dazwischenliegendes Gebiet
anderer Vereins-Postverwaltungen transitiren.
. Jede Postanstalt, welche Transit zu leisten hat, ist auch zum Bezuge der nach
Maßgabe ihrer Transit-Strecke in direkter Entfernung sich ergebenden Gebühr
berechtigt.
Der Bezug eines Porto für die Beförderung einer Correspondenz-Galtung schließt
den einer Transit-Gebühr für dieselben Briefe aus.
Die Transit-Gebühr vergütet diejenige Postverwallung, welche das Porto bezicht.
Vergütung der Transit-Gebühr.
Art. 16
Die nach den Beslimmungen des Art. 15 auszumittelunden Transik-Gebühren sind
in abgerundeten jährlichen Pauschal- Summen zwischen den betheiligten Verwaltungen zu
fixiren.
Jeder Verwaltung steht frei, wenn sie solches für zweckmäßtg hält, auf anderweile
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