Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Was die portofreien Gegenstände betrifft, so werden die im Artikel 27 bezeichneten 
Korrespondenzen ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht, die in den Artikeln 28 
uud 29 aufgeführten Dienst-Korrespondenzen aber bis zum Gewichte von 1 Pfund ein- 
schließlich auch ohne ausdrücklichen Beisatz auf der Adresse mit der Briefpost befördert. 
Außerdem sind die aus dem Vereinsauslande mit der Briefpost eingehenden und 
ihrer Natur nach zur Weiterbeförderung mit der Briespost geeigneten Sendungen, In- 
sofern die Vorschriften über zollamtliche Behandlung nicht entgegen stehen, ohne Unter- 
schied des Gewichtes mit der Briespost weiter zu befördern, und sowohl hinsichtlich der 
Taxirung, als auch in Betreff des Porto-Bezuges als Briefpostsendungen zu behandeln. 
Frankirung. 
Art. 20. 
Für die innere Vereins-Korrespondenz soll in der Regel die Vorausbezahlung des 
Porto Statt sinden. · 
Eine theilweise Frankirung findet weder für die Korrespondenz innerhalb des 
Vereinsgebietes, noch für Briefe nach dem Auslande Statt, bei welchen eine gängliche 
Frankirung gestattet ist. 
Unfrankirte und ungenügend frankirte Briefe. 
Art. 21. 
Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, unterliegen jedoch einem Zuschlage 
von 1 Silbergroschrn oder 5 Neukrenzern Oesterr. Währ. oder 3 Kreuzern Südd. Währ. 
für jeden einfachen Porto-Saß. 
Wenn Briefe unvollständlg mit Marken oder gestempelten Couverts frankirt sind, 
so wird das Ergänzungs-Porto und der Zuschlag eingehoben. 
Bei Erminelung des Werthes der verwendeten Marken u. s. w. werden 1 Silber- 
groschen, 5 Neukrenzer Oesterr. Währ. und 3 Kreuzer Südd. Währ. gleichgerechnet, und 
es ist hiernach das Ergänzunge-Porto ohne weitere Reduktion anzusetzen. 
Der Zuschlag ist bei solchen ungenügend frankirten Briefen dann, wenn der Werth 
der verwendeten Marken rc. nicht einmal dem Betrage der einfachen Porto-Tagxe für den 
Brief gleichkommt, für das Gesammtgewicht des letzteren, in anderen Fällen jedoch nur 
für die unberichtigten Lolhe (Tax-Säße) oder Theile von Lothen anzurechnen. 
Die Verweigerung der Nachzahlung des Porto gilt für eine Verwelgerung der An- 
nahme des Briefes. 
Senvungen unter Band. 
Art. 22. 
Für Kreuz= oder Streif-Bandsendungen wird im Falle der Vorausbezahlung und
	        
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