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heitsgemäße Einrichtung unterliegt namentlich in kleineren Gemeinden
und auf dem Lande großen Schwierigkeiten. Bei den Ortsbesichtigungen,
welche die Kreisärzte auf Grund der Dienstanweisung vorzunehmen
haben, werden sie hierauf besonders achten müssen. Es
wird hierbei darauf zu achten sein, ob Aborte in genügender Anzahl
und in zweckmäßiger Einrichtung vorhanden sind, ob sie sich in ausreichender
Entfernung von Wohnstätten und Brunnen befinden, ob
etwa vorhandene Gruben ausreichend dicht sind, und ob die Düngerstätten
und Jauchegruben so eingerichtet sind, daß ein Austritt
von unreinen Abfallstoffen und der Eintritt derselben in Brunnen
und Wasserläufe verhindert ist. Bei der ländlichen Bevölkerung,
welche in den Abfallstoffen mit Recht Werte erblickt, die für
die Landwirtschaft unentbehrlich sind, wird die Durchführung
dieser Überwachung und die Abstellung etwa gefundener Mängel
unter Umständen auf Widerstand stoßen, welcher nur durch taktvolles,
festes und doch zugleich maßvolles Auftreten überwunden
werden kann.
Durch § 35 Abs. 2 R.G. wird den Behörden das außerordentlich
wichtige Recht verliehen, die Gemeinden zur Beseitigung der vorgefundenen
gesundheitlichen Mißstände auf dem Gebiete der Wasserversorgung
und Abfallbeseitigung anzuhalten. Es wird damit den so
wichtigen sanitätspolizeilichen Bestrebungen auf diesem Gebiete eine
gesetzliche Unterlage verliehen. Den Behörden wird das Recht gegeben,
die Gemeinden nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zur
Herstellung von Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abfallbeseitigung
jederzeit anzuhalten, allerdings mit der Einschränkung,
daß ausdrücklich festzustellen ist, daß diese Einrichtungen zum Schutze
gegen übertragbare Krankheiten erforderlich sind. Auf Grund dieser
Bestimmung haben also die Behörden das Recht, Einrichtungen der
bezeichneten Art verbessern oder ganz neu herstellen zu lassen, wenn
nach Lage der Verhältnisse die begründete Befürchtung vorliegt, daß
ein weıteres Bestehen der mangelhaften Zustände den Ausbruch oder
die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit, also namentlich der
Cholera, der Ruhr und des Typhus begünstigen.
Nach § 35 Abs. 3 regelt sich das Verfahren, in welchem über
die hiernach gegen die Gemeinden zulässigen Anordnungen zu entscheiden
ist, nach Landesrecht. Das Recht, was hier in Frage kommt,
ist durch die §§ 30–33 P.G. geschaffen. Die Anordnung zur Beschaffung
der in § 35 R.G. bezeichneten Einrichtungen wird also von
der Kommunalaufsichtsbehörde zu treffen sein. Etwaige Beschwerden
gegen derartige Anordnungen unterliegen den Bestimmungen des § 30
Abs. 2 P.G.