Full text : Das Staatsrecht des Königreichs Bayern.

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heitsgemäße  Einrichtung  unterliegt  namentlich  in  kleineren  Gemeinden
und  auf  dem  Lande  großen  Schwierigkeiten.  Bei  den  Ortsbesichtigungen,
  welche  die  Kreisärzte  auf  Grund  der  Dienstanweisung  vorzunehmen
  haben,  werden  sie  hierauf  besonders  achten  müssen.  Es
wird  hierbei  darauf  zu  achten  sein,  ob  Aborte  in  genügender  Anzahl
und  in  zweckmäßiger  Einrichtung  vorhanden  sind,  ob  sie  sich  in  ausreichender
  Entfernung  von  Wohnstätten  und  Brunnen  befinden,  ob
etwa  vorhandene  Gruben  ausreichend  dicht  sind,  und  ob  die  Düngerstätten
  und  Jauchegruben  so  eingerichtet  sind,  daß  ein  Austritt
von  unreinen  Abfallstoffen  und  der  Eintritt  derselben  in  Brunnen
und  Wasserläufe  verhindert  ist.  Bei  der  ländlichen  Bevölkerung,
welche  in  den  Abfallstoffen  mit  Recht  Werte  erblickt,  die  für
die  Landwirtschaft  unentbehrlich  sind,  wird  die  Durchführung
dieser  Überwachung  und  die  Abstellung  etwa  gefundener  Mängel
unter  Umständen  auf  Widerstand  stoßen,  welcher  nur  durch  taktvolles,
  festes  und  doch  zugleich  maßvolles  Auftreten  überwunden
werden  kann.

Durch  §  35  Abs.  2  R.G.  wird  den  Behörden  das  außerordentlich
wichtige  Recht  verliehen,  die  Gemeinden  zur  Beseitigung  der  vorgefundenen
  gesundheitlichen  Mißstände  auf  dem  Gebiete  der  Wasserversorgung
  und  Abfallbeseitigung  anzuhalten.  Es  wird  damit  den  so
wichtigen  sanitätspolizeilichen  Bestrebungen  auf  diesem  Gebiete  eine
gesetzliche  Unterlage  verliehen.  Den  Behörden  wird  das  Recht  gegeben,
  die  Gemeinden  nach  Maßgabe  ihrer  Leistungsfähigkeit  zur
Herstellung  von  Einrichtungen  zur  Wasserversorgung  und  Abfallbeseitigung
  jederzeit  anzuhalten,  allerdings  mit  der  Einschränkung,
daß  ausdrücklich  festzustellen  ist,  daß  diese  Einrichtungen  zum  Schutze
gegen  übertragbare  Krankheiten  erforderlich  sind.  Auf  Grund  dieser
Bestimmung  haben  also  die  Behörden  das  Recht,  Einrichtungen  der
bezeichneten  Art  verbessern  oder  ganz  neu  herstellen  zu  lassen,  wenn
nach  Lage  der  Verhältnisse  die  begründete  Befürchtung  vorliegt,  daß
ein  weıteres  Bestehen  der  mangelhaften  Zustände  den  Ausbruch  oder
die  Verbreitung  einer  übertragbaren  Krankheit,  also  namentlich  der
Cholera,  der  Ruhr  und  des  Typhus  begünstigen.

Nach  §  35  Abs.  3  regelt  sich  das  Verfahren,  in  welchem  über
die  hiernach  gegen  die  Gemeinden  zulässigen  Anordnungen  zu  entscheiden
  ist,  nach  Landesrecht.  Das  Recht,  was  hier  in  Frage  kommt,
ist  durch  die  §§  30–33  P.G.  geschaffen.  Die  Anordnung  zur  Beschaffung
  der  in  §  35  R.G.  bezeichneten  Einrichtungen  wird  also  von
der  Kommunalaufsichtsbehörde  zu  treffen  sein.  Etwaige  Beschwerden
gegen  derartige  Anordnungen  unterliegen  den  Bestimmungen  des  §  30
Abs.  2  P.G.