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geleistet. Das Reklamations-Recht erlischt nach Ablauf von 6 Monaten, vom Tage der
Aufgabe an.
Diese Bestimmung kommt in Anwendung für alle zwischen zwei Verelnsbezirken ge-
wechselten rekommandirten Briefe, ohne Rücksicht auf die hinsichtlich der Ersatzleisiung in
den einzelnen Bezirken etwa bestehenden abwelchenden Vorschristen.
Dem Absender gegenüber liegt die Ersahpflicht derjenigen Postverwaltung ob, in
deren Bezirke der Brief aufgegeben worden ist. Wenn eine Postverwaltung für einen
erweislich nicht in ihrem Bezirke verloren gegangenen Brief dem Absender Ersag gelei-
stet hat, so ist sie sofort von derjenigen Verwaltung zu entschädigen, welche die Sendung.
von ihr übernommen hat. Diese letztere Verwaltung ist befugt, in gleicher Weise ihren
Regreß gegen die nächstfolgende Verwaltung zu nehmen und so fort. Den Schaden
trägt schließlich diejenige Venwaltung, welche weder die richtige Bestellung, noch auch die
Ueberlieferung an eine andere Postverwaltung nachweisen kann.
Für Verluste, welche auf dem Transporte durch eine dem Vereine nicht angehörige
Beförderungoanstalt eintreten, findet ein Ersatzanspruch, den Vereins-Postverwaltungen
gegenüber, nicht Statt. Dagegen haben bei diesfallsigen Reklamationen zunächst diejeni-
gen Postverwaltungen, von welchen die Sendungen unmittelbar dem Auslande zugeführt
worden sind, den Absender zu vertreten und demselben, kalls ihre Bemühungen erfolglos
bleiben sollten, alle vorliegenden Mittel (Urkunden über die Ablieferung der Sendung
u. s. w.) an die Hand zu geben, welche ihn in den Stand seten können, seine Ausprüche
der ausländischen Beförderungsanstalt gegenüber selbst weiter zu verfolgen.
Ein Ersapanspruch für nicht rekommandirte Briese findet gegenüber den Postver-
waltungen nicht Statt.
Bestellung durch Expressen.
Art. 26.
Briese aus den Vereinsbezirken, auf welche der Versender das schristliche Verlangen
gesetzt hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellen sind, müssen von allen Postanstalten
des Vereinsgebietes sogleich nach der Ankunft den Adressaten besonders zugestellt werden.
Dergleichen Expreh-Briefe müssen jederzeit rekommandirt sein.
Für jeden am Orte der Abgabe-Postanstalt zu besiellenden Expreß-Brief ist eine
Bestellgebühr von 3 Sgr. oder 15 Oesterr. Neukreuzern oder 9 Kreuzer Südd. Währ.
zu entrichten.
Für die außerhalb des Ortes der Abgabe-Postanstalt zu beslellenden Expreß-Briese
sind außer dem dafür dem Boten zu zahlenden Lohn 3 Sgr. oder 15 Oesterr. Neu-
kreuzer oder 9 Kr. Südd. Währ. für die Beschaffung des Boten zu erheben.