Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Die vorstehenden Gebühren und der Botenlohn für die expresse Bestellung find 
jederzeit zugleich mit dem Porko einzuheben. 
Die Gebühren und den Botenlohn bezleht die Abgabe-Postanstalt. 
Für verspätete Beförderung oder Bestellung eines Expreß-Briefes leistet dle Post- 
behörde keine Entschädigung. 
Porto-Freibheiten. 
Art. 27. 
Die Korrespondenz sämmtlicher Milglieder der Regentenfamilien der Post-Vereins- 
staaten sowie des Fürstlichen Hauses Thurn und Taxis wird in dem ganzen Vereins- 
gebiete ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht portofrei befördert. 
Art. 28. 
Ferner werden im Vereinsgebiete bis zum Gewichte von 1 Pfund einschließlich ge- 
genseitig porkofrei befördert die Korrespondenzen in relnen Staats-Dienstangelegenheiten 
(Osficial-Sachen) von Staats= und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebietes 
mit solchen Behörden eines anderen, wenn sie in der Weise, wie es in deu Postbezirke 
der Aufgabe für die Verechligung zur Porto-Freiheit vorgeschrieben ist, als Offteial. Sache 
bezeichnet und mit dem Dienststegel verschlossen sind, auch auf der Mdresse die absendende 
Behörde angegeben ist. 
Dem amtlichen Schriftenwechsel in deutschen Bundesangelegenheiten sleht innerhalb 
des Gebietes des deutschen Postvereines dle Vorko-Freihelt bis zum Gewichte von einem 
Pfunde einschließlich zu, insofern die Sendungen zwischen öffentlichen Behörden Statt 
finden, mit amtlichem Siegel verschlossen und mit der durch die Unterschrift eines Beam- 
ten beglaubigten Bezeichnung versehen sind „deutsche Bundesangelegenhett.“ 
Art. 29. 
Bis zum Gewichte von 1 Pfund einschließlich werden die dienstlichen Corresponden- 
zen der Postbehörben und Postanstalten unter sich und an Privat-Personen, ferner die 
amtlichen Lausschreiben der Postanstalten unter sich gegenseitig porkofrei gelassen. Lauf- 
schreiben von Privat-Personen müssen nach dem Brief-Posttarise frankirt werden. Er- 
giebt sich, daß die Reclamation durch die Schuld eines Postbeamten herbelgesührt worden 
ist, so muß der Schuldige auf Begehren das Porto erstatten. 
Art. 30. 
Briese aus dem Hetmathland an dle im aktiven Denste stehenden Soldaten vom 
Feldwebel (Wachtmelster) abwärts, welche zu Bundeszwecken außerhalb des Staates, wel-
	        
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