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chem sie dienen, disloeirt sind, werden im Wechselverkehre der Vereinsstaaten bis zum Ge-
wichte von 4 Loth ausschließlich porkofrei befördert.
Die von den Soldaten abgesandten Brlefe unterliegen der gewöhnlichen Porko-
Zahlung.
Art. 31.
Um in Bezug auf Porto-Freiheit die wünschenswerthe Gleichförmigkeit zu erlangen,
soll für den inneren Verkehr als allgemeiner Grundsaß gelten, daß außer den Sendun-
gen der allerhöchsten und höchsten Personen nur diejenigen der Behörden in reinen
Staatsdienst-Angelegenheiten Anspruch auf Porto-Freihelt haben.
Porto-Freiheitsbewllligungen für andere Sendungen sollen möglichst vermieden wer-
den. Die für Privat-Personen, Vereine u. s. w. früher bewilligten Porto-Freiheiten sol-
len aufgehoben oder doch so weit als möglich beschränkt werden.
Unrichtig geleitete Briefe.
Art. 32.
Brlefe, welche irrig instradirt worden, sind ohne Verzug an den wahren Bestimm-
ungsort zu befördern, woselbst nur dasjenige Porko zu erheben ist, welches sich bei richti-
ger Instradirung ergeben hätte.
Unbestellbare Briefe.
Art. 33
Bei den unanbringlichen Brief-Postsendungen ist für die Rücksendung kein Vorio
angusehen, und werden dieselben, wenn sie bei der Aufgabe frankirt worden sind, ohne
Anrechnung elnes Porto der Aufgabe-Postanstalt zurückgesandt. Waren dieselben unfran-
kirt aufgegeben, so wird von der Postanstalt des Bestimmungsortes das für die Hinsen-
dung angesetzt gewesene Porto in demselben Betrage und in derselben Währung zurück-
gerechnet, wie dasselbe angeseht gewesen ist, wogegen die Postanstalt, an welche dieselben
zurückgelangen, berechilgt ist, das ganze Porto für die Hinsendung zu Gunsten der eige-
nen Postkasse einheben zu lassen.
Reklamirte Briefe.
Art 34.
Brlefe, welche den Adressaten an einen anderen als den ursprüglich auf der Adresse
bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet werden sollen (reklamirte Briefe), werden wie
solche behandelt und taxirt, die an dem Orte, von wo die Nachsendung erfolgt, nach dem
neuen Bestlmmungsorte aufgegeben werden, wobei jedoch nur die Taxe für frankirte Briese
ohne Zuschlag in Anwendung zu kommen hat. Das früher dafür angesetzte vereinslän-