421
dische oder sonstige Porto wird als Auslage in Anrechnung gebracht. Eine Ausnahme
biewon tritt jedoch alsdann ein, wenn die Nachsendung vom ersten Bestimmungsorte un-
mittelbar nach dem Aufgabeorte erfolgt, in welchem Falle die gleiche Behandlung wie
bei den unanbringlichen Briesen (Artikel 33) einzutreten hat.
Für reklamirte Briese, deren Zustellung an die Mdressaten nicht bewirkt werden
kann, und die daher an die Aufgabeorte zurückzulelten sind, dürfen der Postanstalt, von
welcher dieselben eingelangt sind, nur diejenigen Gebühren in Anrechnung gebracht wer-
den, welche von dieser bei der Auslieferung an die rücksendende Postanstalt angerechnet
worden sind.
Nachzusendende rekommandirte Briese werden auch bei der Nachsendung als rekom-
mandirt behandelt. Eine nochmalige Erhebung der Rekommandations-Gebühr findet da-
bei nicht Statt.
Bei Nachsendung von Kreuzbänden und Waarenproben wird in gleicher Weise wie
bei Briefen verfahren und die für jene Gegenstände festgesehte ermäßigte Taxe an-
gewendet.
Aufbebung der nicht vereinbarten Gebübren.
Art. 35.
Außer den in den vorstehenden Artikeln ausdrücklich stipulirten Taxen dürfen für
die Beförderung der inneren Vereins-Correspondenz keinerlei weitere Gebühren erhoben
werden, und es ist ausnahmsweise nur bezüglich der Bestellgebühr denjenigen Post-Ad-
ministrationen, bei welchen eine solche noch besteht, überlassen, dieselbe vorläufig fortzuer.
beben. Diese Gebühr soll jedoch über ihren dermaligen Betrag keinesfalls erhöht wer-
den, vielmehr werden die betreffenden Verwaltungen darauf Bedacht nehmen, sie nach
Thunllchkeit ganz aufzuheben oder doch zu ermähigen.
Der Ersatz baarer Auslagen für außHerordentliche Besorgungen ist nicht ausge-
schlossen.
b) Correspondenz mit fremden Ländern.
Art. 36.
Die Vereins-Correspondenz mit dem Auslande unterliegt derselben Behandlung, wie
die innere Vereins-Correspondenz. Dabei tritt dlejenige Postanstalt der Grenze, wohin
die Correspondenz nach dem Vereinsgebiete unmittelbar gelangt, in das Verhältniß eineo
Aufgabeamtes, und diejenlge wo sie auszutreten hat, in das eines Abgabeamtes.
Die Portheile dieses Verhältnisses können an hinterllegende Postverwaltungen gegen
Entschädigung abgetreten werden.
Diesenigen deutschen Grenz-Postverwaltungen, durch deren Gebiete schon jeßt ge-