Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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schlossene Packete ruͤckwaͤrts liegender Postverwaltungen transitiren, verpflichten sich, diesen 
Durchzug auch künftig während der Dauer des Vereinsvertrages zu gestatten: 
Eine geringere Entschädigung, als das Vereins-Porto, kann dabei im Wege beson- 
derer Vereinbarung festgeseyi werden. 
Der im Art. 21. erwähnte Porto-Zuschlag für nicht frankirte Briefe bleibt bei der 
Correspondenz mit dem Auslande außer Anwendung. 
Deutsche Postbezirke, welche dem deutschen Postvereine nicht angehören, werden zum 
Auslande gerechnet, und es finden auf den Postverkehr mit denselben alle Bestimm= 
ungen Anwendung, welche für den Postverkehr mit den außerdeutschen Staaten gelten. 
Art. 37. 
Für solche Correspondenz zwischen einem Vereins= und einem sremden Staate, welche 
durch das Gebiet einer Vereins-Grenzposiverwaltung zur Zeit in verschlossenen Packeten 
transitirt, soll es während der Dauer der gegenwärtig zwischen der Vereins-Postverwalt= 
ung, welche die Transit-Leistung in Anspruch nimmt, und dem betrefsenden fremden 
Staate bestehenden Verträge, vorbehaltlich anderweiter besonderer Verständigung, bei der 
Zahlung der gegenwärtig für den Transit über das Geblet der Grenz. Postverwaltung 
ausbedungenen Transit-Porto-Sähe verbleiben. 
Art. 38. 
Die Correspondenz zwischen fremden, dem Postverein nicht angehörigen, Postgebieten 
wird bei dem Durchgange durch in Mitte liegende Vereins-Postbezirke wie die Vereins- 
Correspondenz behandelt. Die Vertragsverhälmisse zwischen den fremden Staaten und 
denjenigen Vereinsverwaltungen, welche mit ihnen in direktem Verkehre stehen, sollen da- 
bei der freien Vereinbarung der betheiligten Postverwaltungen überlassen bleiben. Inso- 
weit auf Grund der mit fremden Staaten bestehenden Postverträge von diesen an Transit= 
Porto für die in Mitte liegenden Vereinsverwaltungen ein höherer Betrag vergütet wird, 
als zufolge des gegenwärtigen Vertrages den lehteren von der Grenz-Postverwaliung da- 
für zu gahlen bleibt, sollen diejentgen Poitverwaltungen, welche solchen Transit gewähren, 
für den Verlust, den sie durch Ermäßigung des Tranfit-Porto erleiden, von der Grenz- 
Postanstalt in dem Maße entschädigt werden, als diese durch Ermäßigung des Transi#= 
Porto einen Vortheil erreicht. 
Art. 39. 
Bei dem Abschlusse neuer Postverträge mit fremden Staaten ist Folgendes maß- 
ebend: 
* #a) Die Verträge sind nach dem Grundsaßze vollständiger Reclprocität abzuschließen. 
b) Die dem Vertrag abschliehßende Vereins-Postverwaltung tritt, so welt sie den Post-
	        
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