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waltungen hat zwar ihren Vertrag selbstständig abzuschließen, bei den vorläufigen
Verabredungen ist aber in allen Beziehungen, welche die Gesammtheit des Ver-
eines betreffen, genau an die obigen Bestimmungen sich zu halten und bei dem
Eintritte des unter c erwähnten Falles die vorläusige Vereinbarung mit den
übrigen Verwaltungen im Postvereine zu erwirken.
Alle neue Verträge sind noch vor deren Ausführung sämmtlichen Vereins-Posi-
verwaltungen zur Kenntniß mitzutheilen, soweit deren Interesse dabei bethei-
ligt it.
I. Zeitungsverkehr.
Allgemeine Bestimmung.
Art. 40.
Die Vereins-Postanstalten besorgen die Annahme der Pränumeration auf die im
Vereinsgebiete sowohl als die im Auslande erscheinenden Zeitungen und Journale, so-
wie deren Versendung und Abgabe an die Pränumeranten.
Art. 41.
Vereinsländische Jeitungen, welche im Vereinsgebiete befördert werden.
Die Bestellung der in einem anderen Dereinsstaate erscheinenden Zeitungen und
Journale hat bei denjenigen Postverwaltungen zu geschehen, in deren Gebiete der Ver-
lagsort gelegen ist. Die Vereinsverwaltungen haben einander die einzelnen Postanstal-
ten zu bezeichnen, bei welchen die Bestellung erfolgen kann.
Zeitungspreis= und Debits-Veränderungen jeder Art werden die Postverwaltungen
mäöglichst bald und in kurzen regelmäßigen Terminen einander mittheilen.
Die Versendung hat thunlichst direkt zu erfolgen.
Art. 42.
Die Bestellung kann in der Regel nicht auf einen kürzeren Zeimaum als ein Vier-
eeljahr erfolgen; ausnahmswelse kann sedoch in beson deren Fällen auch aus eine kürzere
Zeit abonnirt werden. Uebrigens find hierbei die Verlagsbedingungen zunächst maßge-
bend.
Um auf den Empfang aller vom Beginne des Pränumerations-Termines an er-
scheinenden Blätter rechnen zu können, haben die Bestellungen so zeitig zu erfolgen, daß
die Postanstalt des Absendungsortes dieselben vor dem gedachten Termine erhält.
Art. 43.
Wird bei dem Empfange elnes Zeitungspacketes ein Abgang an den bettellten