Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Blaͤtiern wahrgenommen, so ist das Fehlende von der absendenden Postanstalt nachzu- 
liefern, und zwar kostenfrei, wenn der Abgang mit umgehender Post angezeigt wird, im 
anderen Falle aber gegen Ersaß der vom Verleger in Anspruch genommenen Verguͤtung. 
Art. 44. 
Für die Spedition der im Vereinsgeblete erscheinenden Zeitungen und Journale 
zwischen den Vereins-Postanstalken wird eine gemeinschaftliche Gebühr in Gemähheit des 
Art. 45 erhoben und unter der bestellenden und der absendenden Postanstalt halbscheidig 
getheilt. 
Ein Zuschlag für das Transitiren durch ein drittes Vereins-Postgebiet findet nicht 
Stan. Sollte aber die aus einem Vereinsgebiete in ein anderes Vereinsgebiet bestimmte 
Sendung durch ein fremdes, zum Vereine nicht gehöriges, Postgebiet transitiren, so ist 
die an die fremde Postverwaltung zu entrichtende Transit-Gebühr als Auslage neben der 
vereinsländischen Spedltions-Gebüihr in Aufrechnung zu bringen. 
Art. 45. 
Die Gebühr für die Spedition vereinsländischer Zeitungen und Journale wird ohne 
Rücklicht auf die Entfernung, in welcher die Versendung erfolgt, dahln bestlmmt: 
1) für polische Zeitungen, d. h. für solche, welche für die Mittheilung polltischer Neulg- 
keiten bestimmt sind, beträgt die gemeinschaftliche Spedirions-Gebühr fünfzig Prozent 
von dem Preise, zu welchem die versendende Postanstalt die Zeitung von dem 
Verleger empfängt (Netto-Preis), jedoch soll die Speditions-Gebühr jährlich betragen 
. bei Zeitungen, welche wöchentlich sechs= oder mehrmal erscheinen, wenigstens 
2 Thaler oder 3 Gulden Oesterr. Währ, oder 3 fl. 30 kr. Südd. Währ. und 
böchstens 6 Thaler oder 9 Gulden Oesterr. Währ, oder 10 fl. 30 kr. Südd. 
Währung, 
bei Zeitungen, welche weniger als sechmal in der Woche erscheinen, wenig- 
stens 1 Thlr. 10 Sgr. oder 2 Gulden Oesterr. Währ. oder 2 fl. 20 kr. Südd. 
Währ. und höchsteus 4 Thaler oder 6 Gulden Oesterr. Währ. oder 7 fl. 
Südd. Währung; 
üßfür nicht politische Zeitungen und Journale benägt die Speditions-Gebühr durch- 
weg und ohne Beschränkung auf ein Minimum oder Maximum fünfundzwanzig 
Prozent des Netto-Preises, zu weichem die absendende Postanstalt die Zeitschrift 
von dem Verleger bezieht. 
Ob eine Zeitung als eine politische oder als eine nicht politische zu betrachten sei, 
hat die Postverwaltung desjenigen Postgebietes zu entscheiden, in welchem der Verlagoort 
gelegen ist. 
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