Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Art. 46. 
Elne Ermäßigung der in dem vorstehenden Artikel bezelchneten Speditions-Gebüh- 
ten, wenn im einzelnen Falle besondere Gründe dafür sprechen, lt dem Uebereinkommen 
der betheiligten Postverwaltungen überlassen. 
Art. 47. 
Die im Art. 45 stipulirte gemeinschaftliche Speditlons-Gebühr begreist nicht auch 
die Ablieferung der Zeitschriften in die Wohnungen der Besteller in sich, vielmehr steht 
der Abgabe- Postanstalt frei, für diese Ablieferung eine angemessene Bestellgebühr zu er- 
heben, jedoch in keinem höheren, als dem bereits bestehenden Betrage. 
Art. 48. 
Die bestellende Postanstalt hat an diejenlge Postanstalt, von welcher sie eine Zeitung 
oder ein Journal bezieht, den betreffenden Betrag nach Eingang und Nichtigstellung der 
Rechnung unverzüglich zu berichtigen. 
» Art. 49. 
Wenn eine Zeitschrist vor Ablauf der Zeit, für welche pränumerirt wurde, zu er- 
scheinen aufhört oder verboten wird, so ist dem Abonnenten für die Zeit, in welcher die 
Lieferung nicht erfolgt, neben der entsprechenden Rate der Speditions-Gebühr der vor- 
ausbezahlte Preis, soweit er von dem Verleger zum Ersaßz gebracht werden kann, zurück- 
zuerstatten. 
Art. 50. 
Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitschrist an einen anderen, als den 
Ort, für welchen er die Bestellung gemacht hat, so hat diese Nachsendung (nach der Wahl 
des Abonneufen) von der Postansialt des Bestellungs= oder des Verlags-Ortes zu er- 
folgen, und haben die betreffenden Postanstalten sich bierüber die erforderliche amtliche 
Mittheilung zu machen. Für die Nachsendung der Zeitung nach einem in einem anderen 
Vereinsbezirke gelegenen Orte emrichtet der Besteller bis zum Schlusse des Abonnemenks- 
Termines zu Gunsten derjenigen Postanstalt, bei welcher die Beüellung durch ihn zuerst 
ersolgt ist, sowie derjenigen, welche die Zeitung bei der Nachsendung zu distribulren hat, 
eine zwischen beiden gleichmähig zu theilende Gebühr von 10 Syr. oder 50 Kr. Oesterr. 
Währ, oder 35 Kr. Südd. Währ. 
Ausländische und nach dem Auslande bestimmte vereinsländische Jeitungen. 
Art. 51 
Die Behandlung der ausländischen und der nach dem Auslande bestimmten vereins- 
ländischen Zeitungen richtet sich nach vorstehenden Bestimmungen in der Weise, daß die
	        
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