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betreffende Grenz-Postanstalt, bei welcher dle Zeltungsbestellung erfolgt, als Vorlags= und
bezüglich Abgabsort angesehen wird. Als Nekto-Preis wird hierbel der Einkaufopreis
angenommen. "
Der Zeitungsverkehr eines an das Ausland grenzenden Vereins-Postbezirkes mit
dem Auslande hat nicht als Vereinsverkehr zu gelten und ist deßbalb den vorstehenden
Besttmmungen an sich nicht unterworfen.
C. Fahrpost.
Gemeinschaftliches Porto.
Ari. 52
Die sämmtlichen Vereins-Pestbezirke stellen auch bezüglich der Verelns-Fahrpostsend-
ungen ohne Nücksicht auf die Gebietsgrenzen Ein ungetheiltes Postgebiet dar.
Vereins-Fabrpostsendungen.
Art. 53.
Verelns-Fahrpoüisendungen sind solche Fahrpostsendungen, bei denen der Aufgabeort
und der Bestimmungsort in verschiedenen Vereins-Postbezirken liegen.
Bei Sendungen aus und nach fremden, zum deutschen Posivereine nicht gehörenden,
Staaten wird dasjenige Postgebie, welchem die Sendung unmittelbar vom Auslande zu-
geht, als Posigebiet des Aufgabeortes, und dasjenige Posigebiet, von welchem die Sen-
dung unmittelbar an das Ausland ausgeliefert wird, als Posigebiet des Bestimmungs-
ortes angesehen.
Fahrpostsendungen, welche in unmittelbarem Wechselverkehre zwischen elner Grenz-
postverwaltung und dem Vereinsauslande vorkommen, gehören nicht zu den Vereins-
sendungen.
Porto-Berechnung.
Art. 54.
Das Porto für alle im Vereinsverkehre vorkommenden Fahrpostsendungen wird nach
der geradlinigen Entfernung zwischen Abgangs= und Bestimmungs--Ort, ohne Rücksicht
auf die Speditlon, in Einer Summe berechnet.
Festsetzung der Entfernungen.
t. 55
Die Entkernungen bis einschließlich 20 Meilen werden unmittelbar von On zu
Ort gemessen.
gemess a-E