Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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betreffende Grenz-Postanstalt, bei welcher dle Zeltungsbestellung erfolgt, als Vorlags= und 
bezüglich Abgabsort angesehen wird. Als Nekto-Preis wird hierbel der Einkaufopreis 
angenommen. " 
Der Zeitungsverkehr eines an das Ausland grenzenden Vereins-Postbezirkes mit 
dem Auslande hat nicht als Vereinsverkehr zu gelten und ist deßbalb den vorstehenden 
Besttmmungen an sich nicht unterworfen. 
C. Fahrpost. 
Gemeinschaftliches Porto. 
Ari. 52 
Die sämmtlichen Vereins-Pestbezirke stellen auch bezüglich der Verelns-Fahrpostsend- 
ungen ohne Nücksicht auf die Gebietsgrenzen Ein ungetheiltes Postgebiet dar. 
Vereins-Fabrpostsendungen. 
Art. 53. 
Verelns-Fahrpoüisendungen sind solche Fahrpostsendungen, bei denen der Aufgabeort 
und der Bestimmungsort in verschiedenen Vereins-Postbezirken liegen. 
Bei Sendungen aus und nach fremden, zum deutschen Posivereine nicht gehörenden, 
Staaten wird dasjenige Postgebie, welchem die Sendung unmittelbar vom Auslande zu- 
geht, als Posigebiet des Aufgabeortes, und dasjenige Posigebiet, von welchem die Sen- 
dung unmittelbar an das Ausland ausgeliefert wird, als Posigebiet des Bestimmungs- 
ortes angesehen. 
Fahrpostsendungen, welche in unmittelbarem Wechselverkehre zwischen elner Grenz- 
postverwaltung und dem Vereinsauslande vorkommen, gehören nicht zu den Vereins- 
sendungen. 
Porto-Berechnung. 
Art. 54. 
Das Porto für alle im Vereinsverkehre vorkommenden Fahrpostsendungen wird nach 
der geradlinigen Entfernung zwischen Abgangs= und Bestimmungs--Ort, ohne Rücksicht 
auf die Speditlon, in Einer Summe berechnet. 
Festsetzung der Entfernungen. 
t. 55 
Die Entkernungen bis einschließlich 20 Meilen werden unmittelbar von On zu 
Ort gemessen. 
gemess a-E
	        
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