Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Bel größeren Entfernungen erfolgt die Messung nach den Mittelpunkten von Oua- 
draten, deren Seiten je einer Länge von 4 Meilen entsprechen. 
Alle in demselben Quadrate gelegene Orte haben die Taxe des Mittelpunktes. 
Die von Quadratseiten durchschnittenen Postorte werden dem östlich, südlich oder 
südöstlich angrenzenden Quadrate zugezählt. 
Für den Vereins-Fahrpostverkehr mit dem Vereinsauslande gelten hinsichtlich der 
Messung und der Berechnung der Taxen die in den Verträgen vereinbarten Grenzpunkie, 
begiehungsweise die Mittelpunkte der Quadrate, in welchen dieselben liegen. 
Fahr-Posttarif. 
Art. 56. 
Für jede Fahrposisendung wird ein Gewicht-Porto, und bei Sendungen mit dekla- 
rirtem Werthe außerdem ein Werth-Porto berechnet. 
Gewicht-Porto. 
Art. 57. 
Das Gewicht-Porto beträgt für jedes Pfund auf 4 Mellen ½ Silbergroschen. 
Ueberschießende Pfundtheile werden für eln volles Pfund, überschießende Meilen für 
volle 4 Mellen gerechnet. 
Das Porto wird in der Münzwährung des Postbezirkes berechnet, in welchem das, 
selbe zur Erhebung kommt. 
Die nach Maßgabe der vorstehenden Tax-Besitmmungen in Silbergroschen auege. 
rechneten Porto-Sätze werden in Postgebketen mit anderer Währung möglichst genau nach 
den gegenseitig mitzutheilenden Reduktions-Tabellen auf die Erhebungsmünze reducirt. 
Tax-Bruchtheile werden auf ½ Sgr. bezüglich 1 Kr. oder den entsprechenden Beirag 
in der Landesmünze erhöht. 
Minimal-Sätze des Gewicht-Porto. 
Art. 58. 
Als Minimum des Gewlcht-Porto wird für die gesammte Taxirungs-Surecke er- 
hoben. 
Oesterr. Währ. Südd. Währ. 
bis einschl. 8 Meilen: 2 Sgr. = 10 Neukr = 7 Kr. 
über 8—16 „ 3 „ -— 15 „ = 10 „ 
„ 16—24 „ 4 . — 20 „ = 14 „ 
« 24—32 “ 5 « — 25 « = 18 „ 
* 32 77 6 « - 30 » - 21 »
	        
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