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Bel größeren Entfernungen erfolgt die Messung nach den Mittelpunkten von Oua-
draten, deren Seiten je einer Länge von 4 Meilen entsprechen.
Alle in demselben Quadrate gelegene Orte haben die Taxe des Mittelpunktes.
Die von Quadratseiten durchschnittenen Postorte werden dem östlich, südlich oder
südöstlich angrenzenden Quadrate zugezählt.
Für den Vereins-Fahrpostverkehr mit dem Vereinsauslande gelten hinsichtlich der
Messung und der Berechnung der Taxen die in den Verträgen vereinbarten Grenzpunkie,
begiehungsweise die Mittelpunkte der Quadrate, in welchen dieselben liegen.
Fahr-Posttarif.
Art. 56.
Für jede Fahrposisendung wird ein Gewicht-Porto, und bei Sendungen mit dekla-
rirtem Werthe außerdem ein Werth-Porto berechnet.
Gewicht-Porto.
Art. 57.
Das Gewicht-Porto beträgt für jedes Pfund auf 4 Mellen ½ Silbergroschen.
Ueberschießende Pfundtheile werden für eln volles Pfund, überschießende Meilen für
volle 4 Mellen gerechnet.
Das Porto wird in der Münzwährung des Postbezirkes berechnet, in welchem das,
selbe zur Erhebung kommt.
Die nach Maßgabe der vorstehenden Tax-Besitmmungen in Silbergroschen auege.
rechneten Porto-Sätze werden in Postgebketen mit anderer Währung möglichst genau nach
den gegenseitig mitzutheilenden Reduktions-Tabellen auf die Erhebungsmünze reducirt.
Tax-Bruchtheile werden auf ½ Sgr. bezüglich 1 Kr. oder den entsprechenden Beirag
in der Landesmünze erhöht.
Minimal-Sätze des Gewicht-Porto.
Art. 58.
Als Minimum des Gewlcht-Porto wird für die gesammte Taxirungs-Surecke er-
hoben.
Oesterr. Währ. Südd. Währ.
bis einschl. 8 Meilen: 2 Sgr. = 10 Neukr = 7 Kr.
über 8—16 „ 3 „ -— 15 „ = 10 „
„ 16—24 „ 4 . — 20 „ = 14 „
« 24—32 “ 5 « — 25 « = 18 „
* 32 77 6 « - 30 » - 21 »