Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

429 
Für Sendungen bis einschl. 1 Pfund wird auf Entsernungen bis einschl. 1 Meilen 
das Minimal-Porto mit 1½ Sgr oder 7 Neukr. Oesterr. Währ. oder 5 Kr. Sndd. 
Währ. erhoben 
Werth-Porto. 
Art. 59. 
Das Werthb-Porto beträgt: 
Hss id Inschletl üb. 30—-0e dabet. E edt weirere 
50 Thlr. = -. 75— 150 fl.100 Khlr. 
#s1— ine- W.Hester. — —15O|alh. Oes. . 
bn I½ !175 fl.= 175fl. Südd. 
San wi Südd. Währ. Wäbr. 
bis einschl. 12 Nell. 
über 12—48 
uͤber 18 
Bezüglich der Sendungen über 1000 Thlr., boor fl. Oesterr. Währ. oder 1750 l 
Südd. Währ. min für den diese Summe —“ Theil der Sendung eine Er- 
mäßigung des Werth-Porto auf die Hälste 
Die Erhebung des Werth-Porko, gur n dessen Reduktion in die Lander- 
münze, eriolgt nach Maßgabe der im Art. 57 enthaltenen Bestimmungen. 
  
Sendungen gegen Rückschein. 
Art. 60. 
Der Absender einer nach einem Orte des Vereinsgebietes bestimmten Fahrpostsend- 
ung kann bei der Aufgabe die Beibringung einer Empfangsbescheinigung des Adressaten 
(Retour-Recepisse) begehren. Er hat dafür eine Gebühr von 2 Sgr. oder 10 Oesterr. 
Neukreuzern oder 6 Kreuzern Südd. Währ. zu Gunsten der absendenden Postanstalt ber- 
der Aufgabe der Sendung zu- bezahlen. 
Nachnahmen. 
Art. 61. 
Bei jeder Vereins-Postanstalt können auf jede andere Vereins,Postanstalt Beträge 
bis zur Höhe von 50 Thalern oder 75 Fl. Oesterr. Währ. oder 37½/ Fl. Südd. Währ. 
nachgenommen werden. Nachnahmen von Transport-Auslagen und Spesen, welche auf 
Sendungen haften, sind auch zu einem höheren Betrage zulässig. 
Denjenigen Sendungen, auf welchen eine Nachnahme hastet, sind Rückscheine beizu- 
geben. 
Die Auszahlung des Betrages am Orte der Aufgabe kann im Allgemeinen und 
selbst bei einer vorschristswidrig verzögerten Einsendung des Rückscheines nicht eber ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.