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Für Sendungen bis einschl. 1 Pfund wird auf Entsernungen bis einschl. 1 Meilen
das Minimal-Porto mit 1½ Sgr oder 7 Neukr. Oesterr. Währ. oder 5 Kr. Sndd.
Währ. erhoben
Werth-Porto.
Art. 59.
Das Werthb-Porto beträgt:
Hss id Inschletl üb. 30—-0e dabet. E edt weirere
50 Thlr. = -. 75— 150 fl.100 Khlr.
#s1— ine- W.Hester. — —15O|alh. Oes. .
bn I½ !175 fl.= 175fl. Südd.
San wi Südd. Währ. Wäbr.
bis einschl. 12 Nell.
über 12—48
uͤber 18
Bezüglich der Sendungen über 1000 Thlr., boor fl. Oesterr. Währ. oder 1750 l
Südd. Währ. min für den diese Summe —“ Theil der Sendung eine Er-
mäßigung des Werth-Porto auf die Hälste
Die Erhebung des Werth-Porko, gur n dessen Reduktion in die Lander-
münze, eriolgt nach Maßgabe der im Art. 57 enthaltenen Bestimmungen.
Sendungen gegen Rückschein.
Art. 60.
Der Absender einer nach einem Orte des Vereinsgebietes bestimmten Fahrpostsend-
ung kann bei der Aufgabe die Beibringung einer Empfangsbescheinigung des Adressaten
(Retour-Recepisse) begehren. Er hat dafür eine Gebühr von 2 Sgr. oder 10 Oesterr.
Neukreuzern oder 6 Kreuzern Südd. Währ. zu Gunsten der absendenden Postanstalt ber-
der Aufgabe der Sendung zu- bezahlen.
Nachnahmen.
Art. 61.
Bei jeder Vereins-Postanstalt können auf jede andere Vereins,Postanstalt Beträge
bis zur Höhe von 50 Thalern oder 75 Fl. Oesterr. Währ. oder 37½/ Fl. Südd. Währ.
nachgenommen werden. Nachnahmen von Transport-Auslagen und Spesen, welche auf
Sendungen haften, sind auch zu einem höheren Betrage zulässig.
Denjenigen Sendungen, auf welchen eine Nachnahme hastet, sind Rückscheine beizu-
geben.
Die Auszahlung des Betrages am Orte der Aufgabe kann im Allgemeinen und
selbst bei einer vorschristswidrig verzögerten Einsendung des Rückscheines nicht eber ver-