Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Betrages aus irgend einem Grunde nicht erfolgen kann und das Geld dem Einzahlen- 
den zurückgegeben werden muh. 
Bei Netour-Sendungen findet eine Erhebung von Porto und Gebühr für den Rück- 
weg nicht Statt. Für die Nachsendung wird nur das Porto — ohne die Gebühr — 
noch einmal angesetzt. 
Die Beförderung erfolgt mit der Fahrpost, mit Ausnahme der Fälle, wo Vereins- 
Postanstalten ohne Fahrpost-Expedition bestehen. 
Begleitbriefe. 
Art. 63. 
Begleltbriese zu Fahrpostsendungen sollen in der Regel das Gewicht eines einfachen 
Brleset nicht übersteigen und werden in diesem Falle mit besonderem Porto nicht belegt. 
Ist eln Begleitbrief ausnahmsweise 1 Loth oder darüber schwer, so wird er mit dem 
Fahrpost-Porto belegt. 
Bel unbeslellbaren schwereren Begleitbrlefen bis zum Gewichte von Loth ausschließ- 
lich wird für die Rücksendung kein Porto erhoben. 
Mehre Stücke zu demselben Begleitbriefe. 
Art. 64 
Gehören mehre Sendungen zu demselben Begleitbriefe, so wird für jedes Stück das 
Gewicht und eventuell das Werth.Porto besonders berechnet. 
Frankirungs-Freibeit. 
Art. 65 
Es ist freigestellt, die Sendungen entweder unfrankirt aufzugeben, oder vollständig 
bis zum Bestimmungsorte zu frankiren. 
Nebengebäbren. 
Art. 66. 
Erhebungen an Schein= und sonstigen Neben-Gebühren sollen da, wo sie bestehen, 
über die dermaligen Säße nicht erhöht und neue dergleichen nicht eingeführt werden. 
Porto-Berechnung bei Zurück= oder Nach. Sendung.- 
rt. 67 
Zuruͤckgehende und weitergehende Sendungen werden, mit den in den Art. 61, 62, 
63 bezuͤglich des Retour. Porto vorbehaltenen Ausnahmen, wie Sendungen behandelt und 
taxirt, welche an dem Orte, von wo aus die Zurücksendung bezlehungoweise Nachsendung 
erfolgt, nach dem ursprünglichen Aufgabeorke beziehungswelse dem neuen Bestimmungsone 
aufgegeben werden.
	        
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