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Porto-Freiheiten und Porto-Ermäßigung.
Art. 68.
Ueber Porto-Freiheit im Vereins-Fahrpostverkehre gelten die nachstehenden Grundsäße:
1) Die gewöhnlichen Schriften= und Akten-Sendungen in reinen Slaatsdienst-Ange-
legenheiten (Offcial Sachen) von Staats= und anderen öffentlichen Behörden des
einen Postgebietes mit solchen Behörden eines anderen sind, auch bel Beförderung
mittelst der Fahrpost, portofrei, wenn sie in der Weise, wie es in dem Postbe-
zirke der Aufgabe für die Berechtigung zun Porto-Freiheit vorgeschrieben ist, als
Staatsdienstsache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel verschlossen sind, auch auf
der Adresse die absendende Behörde angegeben ist. Die Werth= und Vorschuß-
Sendungen, auch Baarzahlungen der gedachten Behörden sind im Poslvereins=
Verkehr porkopflichtig. «
AlleGeldsundsonsiigeFahrpostsendungcmwelchczwischcndeiIVckcisIo-Postdk-
hörden und Postanstalten unter einander im dlenstlichen Verkehre vorkommen,
mit dem Diensisiegel der absendenden Behörde oder Anstalt verschlossen, und alo
Posidienstsache und mit dem Namen der absendenden Stelle bezeichnet sind, wer-
den allseitig porkofrei behandelt.
Fahrpostsendungen jeder Art, welche auf Grund bereits bestehender, zwischen Re-
gierungen oder Postverwaltungen abgeschlossener, Verträge vollständig porkofrei
von dem Aufgabe= bis zu dem Bestimmungs-Orte zu befördern sind, bleiben
auch ferner portofrei.
Bezüglich der Fahrposisendungen der Mitglieder der Regenten-Familien der Posl-
Vereinsstaaten, sowie des Fürstlichen Hauses Thurn und Taxio, verbleibt es bei
den bisherigen Grundsäpen.
Alle Fahrpostsendungen anderer Art sind im Postvereins-Verkehre vom Abgangs-
bis zum Bestimmungs-Orte portopflichtig.
Für Fahrposiseodungen aus dem Heimathslande an die außerhalb desselben zu Bun-
deozwecken dislocirten Soldaten vom Feldwebel (Wachtmeister) abwärts ist bis zum Ge-
wichte von 6 Pfund einschließlich und bio zum Werthe von 20 Thlrn., einschließlich die
Hälfte des kreffenden Gewicht= und Werih-Porto, jedoch mit Beschränkung der ermähig-
slen Taxe auf ein Minimum von 4 Sgr., in Ansatz zu bringen.
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Vertbeilung der Porto-Einnahme.
Art. 69
Die Gesammt-Portveinnahme ans dem Vereins-Fahwosiverkehre wird unter sämmt-
liche Vereinsverwaltungen, welche ein eigenes Fahrpostwesen besiten, vertheilt. Die Ge-
bübren für Nachnahmen und baare Einzahlungen gehören zur gemeinschaftlichen Ein-